Maisfelder werden am besten mittels Umzäunung gegen Wildtiere geschützt. Ein Wildhüter erklärt die Gesetzeslage.
Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen können das ganze Jahr über entstehen. Alle Wildtiere, die sich in der Nähe von Menschen und landwirtschaftlichen Kulturen aufhalten, können durch Reviermarkierung, Nahrungsaufnahme oder Körperpflege Spuren hinterlassen.
In der jetzigen Jahreszeit besonders attraktiv für Tiere wie Dachse oder Wildschweine ist der Mais. Die hoch wachsenden Pflanzen dienen als Versteck, und die Kolben in der Milchreife schmecken den Tieren besonders gut. Wer in einer gefährdeten Region wohnt, sollte sich also über geeignete Wildverhütungsmassnahmen Gedanken machen.
Auf frischer Tat ertappen
Laut Jürg Knutti, Wildhüter der Region Oberaargau des Kantons Bern, bevorzugen die Wildtiere Felder, die sich in Waldnähe befinden oder unbewohnte, ungestörte Gebiete ausserhalb der Zivilisation. «Aber auch Regionen mit intensiven Störungen durch Freizeitaktivitäten im Wald sind gefährdet», erklärt er.
Nicht alle Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen lassen sich eindeutig Wildtieren zuordnen. «Am einfachsten ist es, wenn der Landwirt die Übeltäter zu Gesicht bekommt», sagt Knutti. «Ansonsten können Fuss- und Frassspuren Hinweise liefern oder ein Jäger oder Wildhüter kann beigezogen werden.»
Vergütet werden nur Schäden ab 100 Franken
Um Maisfelder vor Wildtieren zu schützen, empfiehlt der Wildhüter eine Umzäunung mit Elektrodraht. Beim Silomais ist gemäss Gesetz zum Schutz gegen Wildschweine eine Umzäunung mit zwei Elektrodrähten auf 20 und 50 cm Höhe ab Boden zumutbar.
Entsteht trotz fachmännisch installiertem Zaun ein Schaden, muss die betroffene Fläche für eine Schadenersatzzahlung mindestens 3,3 Aren gross sein. Die Entschädigung für Silomais beträgt 30 Fr. (Körnermais 31 Fr./a) pro Are. Vergütet werden nur Schäden ab 100 Franken.
Jäger kann helfen
Ist ein Dachs für den Schaden verantwortlich, darf ihn der Landwirt gemäss den Weisungen im Jagdgesetz (u.a. nur bis 100 m um bewohnte Gebäude, nur mit gestatteten Jagdwaffen und gestatteter Jagdmunition, Meldung von erlegten Tieren an Wildhüter.) selber erlegen oder er kann die Mithilfe eines Jägers in Anspruch nehmen. Flüchtet ein im Rahmen der Selbsthilfe beschossenes Säugetier, muss es zeit- und fachgerecht nachgesucht werden.
«Ich empfehle den Landwirten immer, einen guten Draht zum lokalen Jäger zu haben», rät Knutti. Einige Jäger sind gerne bereit, dem Dachs aufzulauern. «Auch bei der Rehkitzrettung aus Mähwiesen im Frühling ist eine gute Zusammenarbeit mit den Jägern hilfreich.»
Das Vorgehen gegen Wildschäden ist gesetzlich geregelt
Es gibt verschiedenste Arten von Wildschäden. Rehböcke oder Hirsche verursachen an Bäumen Fegeschäden mit ihren Geweihen, Marder zerbeissen Autokabel, Füchse reissen Hühner, und Krähen fressen Maiskeimlinge.
In den meisten Fällen lassen sich Wildschäden durch Schutzmassnahmen verhindern. Welche Massnahmen zumutbar sind, ist in der Wegleitung zur Wildschadenverordnung beschrieben. So ist beispielsweise die Umzäunung eines Maisfeldes mittels Elektrozaun gegen Wildschweine zumutbar.
Einzelne Tierarten wie Füchse, Dachse, Marder oder Krähen, die Schäden an Kulturen oder Haustieren verursachen, kann der Landwirt selber erlegen (Selbsthilfemassnahme). Er darf dafür nur gestattete Jagdwaffen und Munition verwenden und muss jede Sorgfalt anwenden, um Muttertiere während der Brut- und Aufzuchtzeit zu schonen.
Schäden über 100 Fr. an landwirtschaftlichen Kulturen oder Haustieren werden auf ein amtliches Gesuch hin entschädigt. Dabei gibt es etliche Ausnahmen, wie zum Beispiel, wenn Selbsthilfe- oder Schutzmassnahmen hätten ergriffen werden können. 2010 wurden in der Schweiz insgesamt 376'140 Fr. an die Wildschadenverhütung und 140'700 Fr. an Wildschadenersatz gezahlt. gro
In der Wegleitung zur Wildschadenverordnung unter www.be.ch/jagd, steht, welche Schutzmassnahmen gegen welche Wildtiere erlaubt und zumutbar sind.