Besitzer von landwirtschaftlichem Kulturland können künftig auf mehr Geld hoffen, wenn sie vom Bund enteignet werden. Einer Spezialregelung haben National- und Ständerat bereits zugestimmt. Nun nähern sie sich auch bei der Höhe der Entschädigung einer Einigung.
Die Rechtskommission des Nationalrates beantragt ihrem Rat mit 14 zu 11 Stimmen, sich dem Ständerat anzuschliessen, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten.
Die Entschädigung würde demnach das Dreifache des massgeblichen Höchstpreises betragen. Der Nationalrat hatte sich in der letzten Runde für eine noch grosszügigere Lösung ausgesprochen. Einstimmig hält die Kommission überdies am Grundsatz fest, dass für die Mitglieder der Schätzungskommissionen die gleichen Regeln für die Amtsdauer gelten sollen wie für die Mitglieder der eidgenössischen Gerichte.
Nationalrat will sechsmal höhere Entschädigung
Der Nationalrat hatte während seiner Beratung im vergangenen Jahr eine sechs Mal höhere Entschädigungen bei einer Enteignung von Kulturland beschlossen. Konkret: Wenn heute bei einem Verkauf von landwirtschaftlichem Kulturland ein Preis von 6 bis 9 Franken pro Quadratmeter bezahlt beziehungsweise bewilligt wird, würde die Entschädigung künftig 36 bis 54 Franken betragen.
Damit verankerte die grosse Kammer die Forderung von Bauernverbandspräsident Markus Ritter (CVP/SG) im Gesetz. Er hatte bereits 2013 mit einer Motion eine marktkonforme Entschädigung für enteignetes Kulturland gefordert. Ansonsten würde der «sorglose Umgang mit unserem Kulturland» gefördert.
Kompromissvorschlag
Der Bundesrat hatte diesen Aspekt nicht in die Vorlage aufgenommen. Auch die Mehrheit der ständerätlichen Raumplanungskommission wollte beim Status quo bleiben. Schliesslich fand der von Beat Rieder (CVP/VS) vertretene Kompromissvorschlag im Ständerat mit 23 zu 20 Stimmen eine knappe Mehrheit. Bei Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland soll damit in Zukunft eine drei Mal höhere Entschädigung ausgerichtet werden.
Die Mehrheit des Ständerats war der Auffassung, dass die heutige Entschädigung von Kulturland im Geltungsbereich des Bäuerlichen Bodenrechts im Falle der Enteignung zu tief sei. Die Mehrheit versteht die Bundesverfassung so, dass «die volle Entschädigung» lediglich im Sinne einer Mindestgarantie zu verstehen sei und im Gesetz durchaus eine höhere Entschädigung festgelegt werden dürfe.


