Eine entsprechende Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) hat die Regierung jetzt in die Vernehmlassung geschickt, die bis zum 12. Januar 2024 dauert.
Nach Angaben des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) haben rechtliche Prüfungen ergeben, dass die geltende Regelung im Zivilgesetzbuch ausreicht, um dem Anliegen Rechnung zu tragen. Die Analyse habe auch gezeigt, dass weder im Landwirtschaftsgesetz noch in weiteren landwirtschaftlichen Spezialgesetzen derzeit konkrete Normen enthalten seien, die sich mit den nachteiligen Folgen einer Scheidung befassen.
Unter Einbeziehung des Schweizer Bauernverbandes (SBV) und des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes (SBLV) sei ein Vorschlag zu einer neuen Regelung im LwG erarbeitet worden, so das WBF. Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter solle bei Finanzhilfen für sogenannte einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eine neue Voraussetzung gelten. Die Finanzierung eines Vorhabens solle künftig nur noch unterstützt werden, wenn eine gemeinsame Beratung in Sachen Güterrecht und der Regelung der Mitarbeit durchgeführt werden und/oder ein Nachweis über die Ausrichtung eines Lohns oder eines Teils des Einkommens vorliege.
Eine ähnliche Lösung sei in den Kantonen Schwyz und Jura bereits eingeführt worden. Die vorgesehene Anpassung des Gesetzes führe zu einer Stärkung der mitarbeitenden Ehepartnerinnen und Ehepartner in der Landwirtschaft und diene zugleich der Förderung der Gleichstellung in der Landwirtschaft, erklärte das WBF. Es gebe keine direkten Auswirkungen auf die Agrarausgaben und die Ressourcen des Bundes.
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