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Erosion: Keine Beitragskürzungen wegen neuer Regelung

Gemäss neuen Bestimmungen beim Ökologischen Leistungsausweis (ÖLN), die auf Anfang 2015 in Kraft treten, sollte bereits das erstmalige Auftreten von Erosion als Verstoss gegen die Richtlinien gelten. Nach Kritik von Verbänden will das Bundesamt für Landwirtschaft nun bis Ende 2016 keine Beitragskürzungen aufgrund der neuen Regelung aussprechen.

lid/blu |

 

 

Gemäss neuen Bestimmungen beim Ökologischen Leistungsausweis (ÖLN), die auf Anfang 2015 in Kraft treten, sollte bereits das erstmalige Auftreten von Erosion als Verstoss gegen die Richtlinien gelten. Nach Kritik von Verbänden will das Bundesamt für Landwirtschaft nun bis Ende 2016 keine Beitragskürzungen aufgrund der neuen Regelung aussprechen.

Das BLW anerkennt nach Diskussionen mit dem Schweizer Bauernverband und Produzentenorganisationen, dass die neue Regelung in der Praxis nicht einfach umsetzbar ist und zeigt sich zu Anpassungen bereit, wie aus einer Medienmitteilung hervorgeht. Die Zeit bis Ende 2016 soll nun genutzt werden, um praxisrelevante Erfahrungen zu sammeln und wo nötig Anpassungen der Regeln durchzuführen. Dabei sollen in der eingesetzten Arbeitsgruppe auch Branchenvertreter einbezogen werden.

Die neuen Bestimmungen hatten besonders unter den Kartoffelproduzenten für Unmut gesorgt. Grund dafür ist, dass bereits ein einmaliges Auftreten von Erosion als Verstoss gegen die Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) gelten soll, wenn nicht nach einem Punktesystem zu ergriffenen Massnahmen vier Punkte erreicht werden können. Im entsprechenden Punktekatalog gibt aber allein die Position "Fruchtfolge mit Kartoffeln" bereits drei Minuspunkte, was das Erreichen der vier Punkte für Kartoffelproduzenten schwierig macht. Die Produzenten befürchteten deshalb hohe Kosten sowie eine Verdrängung einzelner Kulturen aus gefährdeten Gebieten.

Das BLW wie die Produzenten wollen den Boden vor Erosion schützen. In den Gesprächen wurden verschiedene Fragen geklärt. Das Beurteilungsformular der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft muss nur im konkreten Erosionsfall ausgefüllt werde. Auf Flächen, die nicht erosionsgefährdet sind, ist keine Anpassung der Bewirtschaftung nötig. 

Geklärt wird, ob ein naturbedingtes Erosionsereignis nicht nur bei Extremniederschlägen (Stufe 4 gemäss MeteoSchweiz) vorkommen kann, sondern auch unter anderen ausserordentlichen Bedingungen, beispielweise bei bereits vorher stark durchnässten oder extrem trockenen Böden. In diesen Fällen wird die Bewirtschaftung nicht beurteilt und entsprechend keine Kürzung ausgesprochen. Zudem soll das Beurteilungsformular in einigen Punkten präzisiert und ergänzt werden.

 

Das weitere Vorgehen:

•Keine Direktzahlungskürzungen 2015 und 2016: Es wird vom BLW anerkannt, dass die Umsetzung der neuen Bestimmungen eine grosse Herausforderung für die Landwirtschaft bedeutet. In den Jahren 2015 und 2016 erfolgt keine Kürzung der Direktzahlungen aufgrund der neuen Regelung. Die beiden Jahre werden genutzt, um deren Umsetzbarkeit im Vollzug zu prüfen und den Landwirten Zeit zu geben, ihre Bewirtschaftung wo nötig anzupassen. Dies wird in den Kürzungsvorgaben im Rahmen der Anpassung der Direktzahlungsverordnung im Herbst 2014 festgehalten. Die Anhörung findet vom 12. Mai bis 4. Juli 2014 statt.

•Überarbeitung des Beurteilungsformulars: Das Beurteilungsformular in der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft weist - wie bereits festgestellt werden konnte - für die Praxis gewisse Mängel auf. Beispielsweise sollten einzelne Massnahmen zur Verhinderung von Erosion mehr Gewicht erhalten. Auf der Basis der in den Jahren 2015 und 2016 gemachten Erfahrungen wird das Beurteilungsformular angepasst.

•Einsetzen einer Arbeitsgruppe: Eine Arbeitsgruppe soll konkrete Anpassungsvorschläge des Beurteilungsformulars erarbeiten. Die Produzentenvertreter werden in dieser Arbeitsgruppe vertreten sein. Noch vor dem Sommer 2014 wird diese ein erstes Mal zusammentreffen und definieren, wie die Erfahrungen aus dem Vollzug der neuen Regelung gesammelt und ausgewertet werden können.

•Erhöhtes Engagement der Produzenten: Die Produzentenorganisationen engagieren sich aktiv und verstärkt im Bereich Erosionsschutz. Möglichkeiten sollen geprüft werden, ein Ressourcenprogrammen „Bodenschutz" gemäss Landwirtschaftsgesetz Art. 77a/b zu lancieren.

 

 

Erosion

Das erstmalige Auftreten von relevanter, bewirtschaftungsbedingter Erosion gilt als Verstoss. Relevant ist ein Bodenabtrag, wenn mehr als 2 t/ha erodiert werden. Bewirtschaftungsbedingt ist Erosion, wenn sie weder ausschliesslich naturbedingt noch ausschliesslich infrastrukturbedingt ist oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist.

Beim Auftreten von relevanter Erosion, die weder auf Infrastrukturmängel noch aussergewöhnliche Niederschläge zurückzuführen ist, erfolgt jedoch nicht automatisch eine Kürzung der Direktzahlungen, heisst es weiter. Kann der Bewirtschafter zeigen, dass spezifische Massnahmen gegen Erosion auf der betroffenen Parzelle ergriffen wurden, wird auf eine Kürzung verzichtet.

 

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