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Essig-Fässer zu Unrecht verkauft

Rund 600 mit Apfel-Balsam-Essig gefüllte Eichenfässer hat eine Firma im Kanton Obwalden zwischen 2011 und 2015 für sieben Millionen Franken verkauft. Die Finma bereitete dem Geschäft ein jähes Ende. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aufsichtsbehörde nun zurückgepfiffen.

 

 

Rund 600 mit Apfel-Balsam-Essig gefüllte Eichenfässer hat eine Firma im Kanton Obwalden zwischen 2011 und 2015 für sieben Millionen Franken verkauft. Die Finma bereitete dem Geschäft ein jähes Ende. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aufsichtsbehörde nun zurückgepfiffen.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) hatte sich auf das Bankengesetz und die Bankenverordnung berufen. Sie war zum Schluss gelangt: Beim Fass-Kauf handle es sich um eine sogenannte Publikumseinlage.

Finma ereöffnete Konkurs

Die Firma bot ein 30-Liter-Fass für 11'500 Franken an - inklusive fünfjähriger Lagerung an den Standorten Jungfraujoch oder Eschenz TG. Der Fassverkäufer nahm gemäss Finma wie eine Bank Gelder entgegen. Und ebenso wie eine Bank habe er sich verpflichtet, die Einlage zurückzuzahlen. Doch wer Bank sein will, der braucht eine Bewilligung.

So verfügte die Finma im Sommer 2016 die Auflösung der Firma und eröffnete den Konkurs. Sie war der Ansicht, dass die Gesellschaft überschuldet sei.

Mit Wertsteigerung geworben

Die Firma und ihr einziger Aktionär wehrten sich gegen die Verfügung und gelangten mit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses hält in einem am Freitag publizierten Entscheid fest, dass beim Geschäftsmodell der Essigfässer nicht die Rückzahlung der getätigten Investition zentral sei.

Zwar habe die Firma in Broschüren und auf ihrer Website Begriffe wie Investment, Wertsteigerung, Rendite oder Kapital verwendet. Auch habe sie auf einen mutmasslichen Wertzuwachs von mindestens 13'500 Franken nach einer Lagerdauer von fünf Jahren hingewiesen. Das alles ist gemäss Bundesverwaltungsgericht aber nicht erheblich.

Faktisch habe sich die Gesellschaft nicht zur Rückzahlung der Investition verpflichtet. Den Kunden standen nämlich nach der fünfjährigen Lagerdauer drei Möglichkeiten offen: Sie konnten sich ihr Fass ausliefern lassen, weitere fünf Jahre einlagern oder es durch die Gesellschaft verkaufen lassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil B-4354/2016 vom 30.11.2017)

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