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EU-Dachverbände warnen vor Auswirkungen auf Kleinbauern

AgE |

 

Mit Blick auf die Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten haben mehrere Dachverbände der europäischen Agrarwirtschaft vor möglichen negativen Folgen für die Kleinbauern gewarnt.

 

Die Branchenvertreter der Getreidehändler (COCERAL), Mischfutterhersteller (FEFAC) und Ölmühlen (FEDIOL) appellierten am Dienstag vergangener Woche an den Rat und das Europaparlament, der Sorge für negative Folgen für Kleinbauern und -bäuerinnen bei der Fertigstellung des Rechtstextes Rechnung zu tragen.

 

Palmöl

 

EU-Kommission, Mitgliedstaaten und Erzeugerländern müssten koordinierte und strukturierte Anstrengungen unternehmen, die diesbezüglichen Auswirkungen der Verordnung so weit wie möglich zu begrenzen. Nach derzeitigem Stand ist laut COCERAL, FEFAC und FEDIOL zu erwarten, dass die Vorgaben für die Rückverfolgbarkeit hohe Hürden für viele kleinbäuerliche Erzeugerinnen von Agrarrohstoffen errichten werden.

 

Angeführt wird das Beispiel Palmöl. Hier dürfte nach Angaben der Verbände nur 1 % der kleinen Betriebe in der Lage sein, die geplanten Vorgaben einzuhalten und die Rückverfolgbarkeit zu spezifischen Flächen sicherzustellen. Gleichzeitig stammt rund 40 % der Gesamtproduktion aber von etwa 4 Millionen Kleinbauern.

 

Nachhaltigkeitszertifikate

 

Abhilfe kann nach Einschätzung der Branchenvertreter unter anderem die Einbindung von nationalen Nachhaltigkeitszertifikaten sowie technologischer Fortschritt schaffen. In den Erzeugerländern sollten ausserdem datenschutzrechtliche Hürden entfernt werden; zudem müsse die Erfassung und Registrierung von Betrieben besser aufgestellt werden. EU-Kommission, Rat und Europaparlament hatten sich in der vorvergangenen Woche und damit ein Jahr nach dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag auf eine Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten verständigt.

 

Die vorgesehenen Sorgfaltspflichten für die Unternehmen betreffen den Handel mit Palmöl, Rindfleisch, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse. Rat und Parlament müssen formal noch zustimmen. Nach dem Inkrafttreten gilt eine Übergangsfrist von 18 Monaten, wobei für kleinere und kleinste Unternehmen gesonderte Bestimmungen vorgesehen sind. 

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