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F: Herkunftskennzeichnung für Fleisch verteidigt

Frankreichs Landwirtschaftsminister Stéphane Le Foll hat die von ihm angestrebte verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleisch in verarbeiteten Produkten verteidigt. Bei einer Anhörung im Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Nationalversammlung betonte der frühere Europaabgeordnete, dass diese nur für französische Unternehmen gelten solle.

AgE |

 

 

Frankreichs Landwirtschaftsminister Stéphane Le Foll hat die von ihm angestrebte verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleisch in verarbeiteten Produkten verteidigt. Bei einer Anhörung im Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Nationalversammlung betonte der frühere Europaabgeordnete, dass diese nur für französische Unternehmen gelten solle.

Auch habe man darauf geachtet, dass das Gesetz mit dem europäischen und dem nationalen Recht konform sei. Seitens des Ausschusses wurde auf die möglichen Mehrkosten für die Konsumenten hingewiesen. Wie dem Verordnungsentwurf zu entnehmen ist, sind Produkte, die rechtmässig in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in der Türkei hergestellt oder verkauft werden, nicht von der Herkunftskennzeichnung betroffen.

Der Minister räumte ein, dass die Industrie wegen dieses Vorstosses „wütend“ auf ihn sei. Die verpflichtende Herkunftskennzeichnung soll nach dem Willen von Le Foll Fleisch von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel, aber auch Milch betreffen. Eine Kennzeichnung soll vorgenommen werden müssen, wenn die Bestandteile an Fleisch und Milch mehr als 50 % des Gewichts vom verarbeiteten Produkt ausmachen.

Die Herkunftsangabe für Fleisch soll Auskunft darüber geben, in welchem Land das Tier geboren, gemästet und geschlachtet worden ist. Im Fall der Verwendung von Milch soll angegeben werden, in welchem Land diese erfasst, haltbar gemacht und verarbeitet worden ist. Die Regelung muss noch von der Europäischen Kommission geprüft werden, ob sie mit dem EU-Recht vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, soll das betreffende Gesetz „am ersten Tag des dritten Monats nach der Veröffentlichung“ in Kraft treten. Bei Verstössen gegen die Herkunftskennzeichnung sind Bussgelder vorgesehen.

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