Das Initiativkomitee gab am Freitag auf seiner Internetseite bekannt, aktuell seien bei ihm 101’615 Unterschriften eingegangen. 83’360 Unterschriften seien beglaubigt. Damit eine Volksinitiative an die Urne kommt, braucht es in der Schweiz 100’000 gültige Unterschriften.
Ein gewisser Prozentsatz der Unterschriften ist jeweils ungültig – häufig etwa zehn Prozent, manchmal auch mehr. Auf Anfrage sagte Corinne Meister vom Initiativkomitee am Freitag, man werde aktiv weiter sammeln. Immer wieder unterschrieben Leute doppelt. Ende Oktober will das Komitee die Initiative in Bern einreichen. Am 3. November müssen die Initiantinnen und Initianten mit der Unterschriftensammlung aufhören.
Laute Feuerwerke nur noch auf Gesuch
Die Initianten wollen Menschen, Tiere und die Umwelt vor lärmigem Feuerwerk schützen. Dafür fordern sie ein Verbot von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen. Diese sollen in der Schweiz weder verkauft noch abgebrannt werden dürfen. Laute Feuerwerke wollen die Initiantinnen und Initianten nur noch an überregionalen Anlässen zulassen. Die zuständigen Kantone sollen auf Gesuch hin knallende Feuerwerke bewilligen dürfen.
Private hingegen sollen – etwa an der Bundesfeier am 1. August und an Silvester – nur noch Feuerwerke abbrennen dürfen, die keinen Lärm erzeugen. Nicht nur sensible Menschen und kleine Kinder, sondern auch Haus- und Wildtiere versetze die Knallerei in Stress und Panik, oft über mehrere Tage, schreibt das Initiativkomitee zu seinem Begehren.
Die Sammelfrist endet Anfang November 2023.
Edith Egger
Zwei Jahre nach Annahme in Kraft
In Kraft treten müssten die Einschränkungen spätestens zwei Jahre nach der Annahme des neuen Verfassungsartikels 74a durch Volk und Stände. Artikel 74 der Bundesverfassung regelt bereits den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
Das Komitee wird nach eigenen Angaben von Umwelt- und Tierschutzorganisationen unterstützt. Darunter sind der Schweizer Tierschutz (STS), der Wildtierschutz Schweiz, Stiftung Tier im Recht, die Schweizerische Kynologische Gesellschaft, Pro Natura, Greenpeace Schweiz und die Lärmliga.
Initiativtext
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk». Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 74a Feuerwerk
1 Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.
2 Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Art. 197 Ziff. 132
13. Übergangsbestimmung zu Art. 74a (Feuerwerk)
Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
1SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.