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Flächenbeiträge werden wieder angehoben

Der Bundesrat hat am Mittwoch gemäss einer Mitteilung beschlossen, die Versorgungssicherheitsbeiträge für Grünland und den Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben wieder auf das Vorjahresniveau anzuheben.

Samuel Krähenbühl |

 

 

Der Bundesrat hat am Mittwoch gemäss einer Mitteilung beschlossen, die Versorgungssicherheitsbeiträge für Grünland und den Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben wieder auf das Vorjahresniveau anzuheben.

Zudem hat er den Einzelkulturbeitrag für die Saatgutproduktion von Futtergräsern und Futterleguminosen erhöht und die pauschale Reduktion der Direktzahlungen um 1,9 Prozent aufgehoben.

Mit Entscheid vom 29. Oktober 2014 hat der Bundesrat zur Einhaltung des Budgets 2015 die Beitragsansätze in der Direktzahlungs- und Einzelkulturbeitragsverordnung gesenkt. In der Wintersession 2014 hat das Parlament das Budget 2015 für den Pflanzenbau und die Direktzahlungen auf das Vorjahresniveau angehoben.

Entsprechend hat nun der Bundesrat die Direktzahlungs- und die Einzelkulturbeitragsverordnung angepasst:

  • Der Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge für Grünland wird um 50 Franken pro Hektare erhöht, die pauschale Reduktion der Direktzahlungen von 1,9 Prozent in den Jahren 2015 bis 2017 wird aufgehoben. Die Beitragsansätze verbleiben damit auf dem Vorjahresniveau.
  • Der marktbedingten Wirtschaftlichkeitseinbusse im Zuckerrübenanbau soll subsidiär mit einem Verzicht auf die Senkung des Einzelkulturbeitrags für Zuckerrüben um 200 Franken je Hektare entgegengewirkt werden.
  • Die Produktion von Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen verfügt über keinen Grenzschutz. Mit der Agrarpolitik 2014-2017 wurde deren Stützung stärker gekürzt als für andere Kulturen. Deshalb wird der Einzelkulturbeitrag für diese Kulturen ab 2015 um 300 auf 1000 Franken je Hektare erhöht.

Die Deklarationspflicht für importiertes Fleisch aus in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden wird auf nichthormonelle Leistungsförderer (Betaagonisten) ausgedehnt.

Neu soll nur noch zwischen den folgenden zwei Kennzeichnungen unterschieden werden:

  • „kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein"
  • „kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein"

Mit dem „Frühlingspaket" hat der Bundesrat insgesamt zehn landwirtschaftliche Verordnungen angepasst. Hinzu kommen je zwei Verordnungsanpassungen des WBF und des BLW.

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