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Landwirte werden vor Klagen geschützt

Die französischen Landwirtschaftsbetriebe müssen sich künftig weniger mit zivilrechtlichen Verfahren aufgrund von Nachbarschaftsstreitigkeiten herumschlagen. Im Rahmen einer Neuerung des Privatrechts hat das Parlament Schutzklauseln für bestehende wirtschaftliche Tätigkeiten sowie die Ausweitung oder Änderung von landwirtschaftlichen Aktivitäten beschlossen.

In Frankreich sind die Hürden für zivilrechtliche Klagen gegen landwirtschaftliche Betriebe angehoben worden. Die Nationalversammlung hat einer entsprechenden Änderung des «Code civil» (meint das bürgerliche Gesetzbuch) abschliessend zugestimmt. Mit der Novelle werden die Grundlagen für eine Haftung aufgrund von ungewöhnlichen Störungen im Zusammenleben gelegt.

Von der zivilrechtlichen Haftung ausgenommen werden wirtschaftliche Tätigkeiten, die bereits vor der Niederlassung beziehungsweise dem Zuzug des Beschwerdeführers bestanden haben. Für die Landwirtschaft ist eine eigene Schutzklausel eingeführt worden. Demnach sind Veränderungen von betrieblichen Tätigkeiten von der zivilrechtlichen Haftung ausgenommen, sofern sie nicht zu einer substanziellen Ausweitung der Störung führen oder zur Umsetzung von gesetzlichen Regelungen notwendig sind.

Klagen gegen die Geräusche von Nutztieren

Das Konzept von ungewöhnlichen Störungen in der Nachbarschaft war bereits Teil der französischen Rechtsprechung, allerdings ohne formal fixiert zu sein. Der Senat hatte der Novelle schon am 3. April 2024 zugestimmt. Vorausgegangen war eine Befassung des Vermittlungsausschusses, in dem Nationalversammlung und Oberhaus am 26. März 2024 einen gemeinsamen Nenner gefunden hatten.

Mit den Ausnahmen für landwirtschaftliche Tätigkeiten hat Justizminister Éric Dupond-Moretti ein Versprechen eingelöst. Er hatte 2023 auf der Internationalen Landwirtschaftmesse (SIA) in Paris in Aussicht gestellt, Klagen - etwa gegen die Geräusche von Nutztieren - einen Riegel vorzuschieben.

Kommentare (2)

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  • Gobo | 20.04.2024
    Jeder der sein Haus neben einen bereits bestehenden Betrieb baut, darf nicht klagen wegen Lärm u. Geruchsemissionen.
  • A.Neuhaus | 20.04.2024
    Supper !!! Wäre auch inder Schweiz sinnvoll!!!!
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