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Fruchtfolgeflächen werden nicht kompensiert

Der Bundesrat will einzelne kleine Erleichterungen für die Bewirtschaftung von Gewässerräumen ermöglichen. Doch damit erfüllt er bei weitem nicht alle Forderungen der bäuerlichen Organisationen und Verbände.

Samuel Krähenbühl |

 

 

Der Bundesrat will einzelne kleine Erleichterungen für die Bewirtschaftung von Gewässerräumen ermöglichen. Doch damit erfüllt er bei weitem nicht alle Forderungen der bäuerlichen Organisationen und Verbände.

Auf einer Fläche von insgesamt 20000 Hektaren entlang von Gewässern soll die landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden. Das ist eigentlich seit der Annahme des revidierten Gewässerschutzgesetzes durch das eidgenössische Parlament am 11. Dezember 2009 klar. Doch die Umsetzung des Gegenvorschlags zur Initiative «Lebendiges Wasser» des Fischereiverbands sorgt in vielen Kantonen für rote Köpfe.

Viele bäuerliche Kantone machen  in Bern Druck, um die Auswirkungen der Gesetzesrevision wieder etwas abzumildern. Bisher sind sie am Widerstand des Ständerats gescheitert. Mit präziseren Regeln und Ausnahmen will der Bundesrat den Konflikt nun aber etwas entschärfen. Er hat am Mittwoch beschlossen, einen Teil der Regeln für den Gewässerraum, die bisher nur auf Merkblättern festgehalten waren, in die Gewässerschutzverordnung zu übernehmen.

Wege sollen möglich sein

So dürfen im Gewässerraum unter bestimmten Umständen landwirtschaftliche Wege angelegt werden. Auch für Anlagen zur Wasserentnahme oder -einleitung sind Ausnahmen möglich. Zudem wird die Bestandesgarantie für bestimmte Dauerkulturen wie Reben oder Obstanlagen in der Verordnung verankert.

Fruchtfolgeflächen drin

Umstritten war auch, ob ackerfähiges Kulturland, das in die Gewässerräume zu liegen kommt, weiterhin in den kantonalen Sachplänen zum Kontingent der Fruchtfolgeflächen gezählt werden darf. Die bäuerlichen Verbände verlangten, dass Fruchtfolgeflächen in Gewässerräumen andernorts kompensiert werden müssten. Sie stützten sich hierbei auf Artikel 36a Absatz 3, wo  explizit der Satz steht: «Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche.»

Doch der Bundesrat interpretiert den Gesetzesartikel offenbar auf ganz eigene Art und Weise. «Die Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum können noch immer zu den Kontingenten in den kantonalen Sachplänen gezählt werden. Ausgenommen sind Flächen, welche aufgrund eines Eingriffs und einer Revitalisierung für immer verloren gehen. Hier muss an einem anderen Ort Ersatz geschaffen werden», erläutert Stephan Müller, Chef der Abteilung Wasser beim Bundesamt für Umwelt (Bafu).  In einer zweiten Etappe sollen in der Verordnung noch Fragen geregelt werden wie etwa die Ausscheidung von Gewässerräumen in Schluchten oder bei Baulücken.

Auch der Umgang mit Kleinanlagen in Gewässerräumen sei noch zu klären. «Die Federführung für diesen Prozess hat die Bau-, Verkehrs- und Umweltdirektorenkonferenz. Ziel ist, dass die Verordnungen im Sommer oder im Herbst in der zweiten Hälfte 2016 fertig sind», so Müller. Noch fehlten auch die Vorgaben für den Umgang mit kleinen Gewässern: «Dazu zählen wir alle Gewässer, welche nicht auf der 1:25000-Karte zu sehen sind.» Momentan gehe die  Tendenz dahin in die Richtung, dies der Kompetenz der Kantone zu überlassen.

Umsetzung bis 2018

Die Kantone haben nun bis Ende 2018 Zeit, die Gewässerräume raumplanerisch auszuscheiden. «Die raumplanerischen Instrumente und das Verfahren, wie es umgesetzt wird, obliegen den Kantonen», so Müller dazu.

 

Kampf geht weiter

Ob die Beschlüsse des Bundesrats dem Parlament genügen, ist ungewiss. Der Nationalrat hat in der Herbstsession mehrere Standesinitiativen angenommen, die eine Lockerung der neuen Gewässerschutzregeln verlangen. Seine Umweltkommission (Urek) hat nach Angaben der Parlamentsdienste vom Mittwoch nun auch einer parlamentarischen Initiative zugestimmt, die verlangt, dass Landwirtschaftsland und Bauzonen durch Gewässerrevitalisierungen nicht beeinträchtigt werden. Der Entscheid fiel knapp mit 13 zu 12 Stimmen.

 

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