Wie das EDI mitteilte, erlaubt die EU die Fütterung mit tierischem Eiweiss seit September 2021 wieder. Dadurch lassen sich hochwertige Schlachtabfälle, die nicht als Lebensmittel Verwendung finden, besser nutzen. Verarbeitete Proteine (Eiweiss) eignen sich gut als Futter für allesfressende Nutztiere.
Mehrere Vorstösse im Parlament hatten die Eiweiss-Verfütterung bereits im Vorfeld gefordert. Gemäss dem EDI ist die Zulassung auch im Hinblick auf eine nachhaltige Land- und Ernährungswirtschaft sinnvoll. Zudem schafft die Änderung Gleichwertigkeit mit dem EU-Recht. Die EU erlaubt die Verfütterung bestimmter tierischer Proteine seit September 2021 wieder.
Seit 2001 Verbot
Seit 2001 gilt in der Schweiz ein Fütterungsverbot für Tiermehl an alle Nutztiere. Die Massnahme dient der Bekämpfung des Rinderwahnsinns, der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE). Die Vernehmlassung zur revidierten Verordnung über tierische Nebenprodukte und zur neuen Verordnung über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten dauert bis zum 15. Dezember
Neu sollen unter genau definierten Bedingungen verarbeitete Proteine von Schweinen in Geflügelfutter und umgekehrt von Geflügel in Schweinefutter erlaubt werden. Verarbeitetes Protein von Insekten soll neu nicht wie bisher nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben, sondern auch an Schweine und Geflügel verfüttert werden dürfen. Die beteiligten Lebens- und Futtermittelverarbeiter sowie die Lagerbetriebe müssen strenge hygienische Anforderungen erfüllen.
Kanalisierte Verwertung
«Die vorgesehenen Wiederverwertungen dürfen jedoch unter keinen Umstünden eine neue BSE-Krise hervorrufen. Es werden deshalb Anforderungen an die zweckgebundene ‘kanalisierte Verwertung’ aufgenommen», heisst es im Bericht zur Vernehmlassung. Sie stellen sicher, dass die jeweilige Zieltierart nur Futtermittel erhält, welche ausschliesslich für sie zugelassene ‘sortenreine’ verarbeitete tierische Proteine enthalten. Das heisst beispielsweise konkret, verarbeitetes Protein von Geflügel sind Bestandteil von Futtermitteln für Schweine oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben.
Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe, die verarbeitete tierische Proteine für die Nutztierfütterung gewinnen, verarbeiten, verwenden und lagern, sollen deshalb für die «kanalisierte Verwertung» von der zuständigen kantonalen Behörde oder der Futtermittelkontrollbehörde registriert oder bewilligt werden. Mit dieser Massnahme sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um eine Gefährdung von Mensch und Tier auszuschliessen.
Sortenreinheit
Für die Gewinnung und den Transport des Rohmaterials sowie die Verarbeitung bis zum Transport des verarbeiteten Proteins zum Futtermittelbetrieb zielen die Anforderungen an die Trennung auf die Sortenreinheit der verarbeiteten Proteine (als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Futtermitteln).
Ab der Stufe Futtermittelproduktion über den Transport der Futtermittel bis zur Tierhaltung liegt der Fokus der Trennung darauf, dass die dort gehaltenen Nutztiere Futtermittel erhalten, die keine für sie verbotenen tierischen Proteine enthalten.
Wenn also beispielsweise Proteine von Geflügel an Schweine verfüttert werden sollen, heisst das: Im Lebensmittelbetrieb müssen reine Nebenprodukte von Geflügel gesammelt und gelagert werden, die beim Transport zum Verarbeitungsbetrieb und dort im Laufe der Herstellung von verarbeitetem Protein von Geflügel und des anschliessenden Transportes zum Futtermittelbetrieb nicht mit Proteinen anderer Tierarten kontaminiert werden dürfen.
Im Futtermittelbetrieb darf das Protein von Geflügel ausschliesslich in Schweinefutter gelangen. Beim Transport zur Tierhaltung dürfen Futtermittel für andere Tierarten nicht mit geflügelproteinhaltigen Futtermitteln kontaminiert werden