Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der Holzschachtel des ursprungsgeschützten Vacherin Mont-d'Or befassen müssen. Ein Hersteller der Schachteln hatte sich gegen eine Änderung der diesbezüglichen Vorgaben gewehrt, wie sie im AOP-Pflichtenheft festgehalten sind.
Beim Vacherin Mont-d'Or ist nicht nur der Ort und die Art der Herstellung für die AOP-Bezeichnung entscheidend. Auch die Verpackung, die runde Schachtel aus Fichtenholz, darf nicht nach Belieben geändert werden.
Eine leichte Anpassung hiess das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Oktober 2014 jedoch gut. Die Beschwerde eines Schachtel-Herstellers gegen die Änderung wies das Bundesamt ab. Und auch der Weiterzug ans Bundesverwaltungsgericht hat der Firma keinen Erfolg beschieden.
Wie bereits das BLW hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Firma ihre Betroffenheit durch die Änderung des Pflichtenhefts nicht ausreichend dargelegt habe. Das ist jedoch die Voraussetzung, um Beschwerde dagegen einlegen zu können. Ein Wermutstropfen dürfte jedoch sein, dass zumindest ein Fehler von der Vorinstanz korrigiert wurde. Der Schachteldeckel darf nur sechs und nicht sieben Millimeter dick sein.
(Urteil B-7169/2015 vom 20.12.2017)