Der Bundesrat muss eine maximale Geltungsdauer für erteilte Bewilligungen beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken festlegen. Das verlangt das Parlament.
Nach dem Ständerat hat auch der Nationalrat eine Motion von Fabio Abate (FDP/TI) angenommen. Dieser sieht eine Lücke darin, dass gesetzlich nicht festgelegt ist, bis zu welchem Zeitpunkt der als nicht übersetzt eingestufte Preis für die Transaktion noch als zulässig angesehen werden kann. Der Bundesrat sprach sich gegen den Auftrag aus, weil er sich den Spielraum für andere Lösungen offenhalten wollte.
Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu nach Artikel 61 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) eine Bewilligung. Der vereinbarte Preis darf nicht übersetzt sein. Ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück kann auch von Personen, die das Gewerbe oder das Grundstück nicht selbst bewirtschaften, erworben werden, wenn trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nichtübersetzten Preis kein Angebot einer Selbstbewirtschafterin oder eines Selbstbewirtschafters vorliegt.
In den vergangenen Jahren wurden bedeutende landwirtschaftliche Güter Erwerbern veräussert, die nicht Selbstbewirtschafter waren. Dies zu Preisen, die die Bewilligungsbehörde als nicht übersetzt einstufte, die aber für den Immobilienmarkt durchaus erheblich waren, schreibt Abate in seiner Motion. Es komme vor, dass beim Ablauf der Ausschreibungsfrist die Person, die das Gewerbe oder das Grundstück erwerben dürfe, ihre Rechte nicht wahrnehme oder dass sie ein Kaufrecht mit dem Eigentümer vereinbare und dabei lediglich einen grösseren Vorschuss leiste.
Abate sieht eine Lücke darin, dass gesetzlich nicht festgelegt ist, bis zu welchem Zeitpunkt der als nicht übersetzt eingestufte Preis für die Transaktion noch als unzulässig angesehen werden kann.