In Frankreich hat die Hanfbranche einen wichtigen Sieg vor dem obersten Verwaltungsgericht, dem Staatsrat, errungen. Das Gericht annullierte Ende 2022 einen Erlass der Regierung, mit dem der Verkauf von Blüten und Blättern von zum Anbau zugelassenen Hanfpflanzen untersagt werden sollte.
Die Regelung hätte zum 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen, war aber aufgrund einer Beschwerde von mehreren Unternehmen bereits im vorvergangenen Jahr bis zu einer endgültigen Entscheidung ausgesetzt worden.
«Todesurteil»
Die Regierung wollte Anbau, Ein- und Ausfuhr sowie die gewerbliche und kommerzielle Nutzung von Hanfsorten mit einem Gehalt des psychoaktiven Wirkstoffs Tetrahydrocannabiol (THC) von höchstens 0,3 % ermöglichen, zugleich aber den Verkauf von unverarbeiteten Blüten und Blättern an Verbraucher verbieten, auch wenn der THC-Gehalt unter 0,3 % liegt.
Geltend gemacht wurden die Ähnlichkeit mit als Rauschmittel zu verwendenden illegalen Blüten und das Gesundheitsrisiko beim Rauchen. Das Verkaufsverbot war vielfach als «Todesurteil» für den schnell wachsenden Markt für Hanfprodukte mit dem nicht-psychoaktiven Inhaltsstoff Cannabidiol (CBD) kritisiert worden.
Kein Betäubungsmittel
Die unverarbeiteten Blüten sollen zwischen 50 % und 70 % des Umsatzes der mehr als 2’000 Geschäfte im Land ausmachen. Insgesamt sollen in der Branche geschätzte 1 Mrd. Euro umgesetzt werden, zwei Drittel davon durch die Vermarktung der Blätter und Blüten.
Wie das Verwaltungsgericht nun feststellte, hat CBD keine psychoaktive Wirkung, macht nicht abhängig und kann daher nicht als Betäubungsmittel betrachtet werden.
Vermarkungsverbot nicht zu rechtfertigen
Nicht erwiesen ist nach Ansicht der Richter ausserdem, dass der Konsum der Blüten und Blätter von legalen Hanfsorten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Somit sei ein allgemeines und absolutes Vermarktungsverbot unverhältnismässig.
Nicht gelten lassen wollte der Staatsrat zudem eine aus der Ähnlichkeit mit THC-haltigen, illegalen Hanfblüten erwachsende Gefahr für die staatliche Drogenbekämpfung. Der THC-Gehalt könne mithilfe kostengünstiger Schnelltests festgestellt werden, so dass ein Vermarkungsverbot nicht zu rechtfertigen sei.