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Höchstarbeitszeit von Angestellten sinkt

mgt/blu |

 

Der Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft (NAV) wurde im Kanton Luzern einer Totalrevision unterzogen. Mit den Neuerungen, die am 1. Januar 2023 in Kraft treten, wird der NAV an die aktuellen Verhältnisse angepasst und der Schutz der Arbeitnehmenden in der Landwirtschaft verbessert, teilt der Kanton Luzern mit. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit sinkt auf 52 Stunden.

 

Die Kantone sind verpflichtet, einen Normalarbeitsvertrag (NAV) für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden zu erlassen (NAV Landwirtschaft). Dieser muss insbesondere die Arbeits- und Ruhezeit sowie die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden regeln. Diese Verpflichtung der Kantone besteht, weil das Arbeitsgesetz des Bundes auf landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse nicht anwendbar ist.

 

Ende Mai 2018 stellte der Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband (LBV) beim Regierungsrat den Antrag, den NAV Landwirtschaft zu überarbeiten. «Eine Überprüfung ergab, dass der geltende NAV Landwirtschaft totalrevidiert werden muss – insbesondere sollte die Höchstarbeitszeit herabgesetzt werden», heisst es in der Mitteilung des Kantons.

 

Die Totalrevision hat zum Ziel, den NAV Landwirtschaft an die aktuellen Verhältnisse anzupassen und den Schutz der Arbeitnehmenden in der Landwirtschaft zu verbessern, um damit letztlich auch die landwirtschaftlichen Berufe attraktiver zu machen. Derzeit liegt die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf Landwirtschaftsbetrieben bei 55 Stunden. Nun wird diese um 3 Stunden reduziert.

 

Der Luzerner Bauernverband (LBV) zeigt sich mit dem Resultat zufrieden. «Die Senkung der Wochenarbeitszeit auf 52 Stunden ist verkraftbar. Und dass Lehrlinge auch künftig an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden können, sei ebenfalls ein Erfolg», sagte Raphael Felder, stellvertretender Geschäftsführer des LBV, zur «Luzerner Zeitung». 

 

Laut Rolf Frick, Rechtsberater beim Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, gibt es «Fortschritte für die bäuerlichen Angestellten». Änderungen gibt es auch bei den Ferien. Personen bis 20 Jahre und für solche ab 50 haben fünf Wochen Ferien, für jene dazwischen deren vier.

 

Der totalrevidierte NAV Landwirtschaft tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Totalrevision beinhaltet unter anderem die folgenden Punkte:

 

  • Es ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag auszustellen, wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen wurde. Der schriftliche Arbeitsvertrag muss einen bestimmten Minimalinhalt aufweisen.
  • Die Arbeitszeit wird definiert und es wird eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 52 Std. (ohne unbezahlte Pausen) eingeführt. Die tägliche Arbeitszeit soll 11 Std. nicht übersteigen.
  • Die Jahresarbeitzeit beträgt bei vier Wochen Ferien insgesamt 2496 Stunden und bei fünf 2444 Stunden. Es können Jahresarbeitszeiten und saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbart werden. Dabei gelten auch hier Höchstwerte.
  • Ferien: Personen bis 20 Jahre und für solche ab 50 haben fünf Wochen Ferien, für jene dazwischen deren vier.
  • Der NAV Landwirtschaft beinhaltet einen expliziten Hinweis auf den bundesrechtlich geregelten Anspruch auf Mutter- und Vaterschaftsurlaub.
  • Die Kündigungsfrist wird während der Probezeit von drei auf sieben Kalendertage verlängert.
  • Für die Entlöhnung der ordentlichen Arbeitszeit sollen die Ansätze der Berufsverbände gelten.

Kommentare (1)

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  • Arthus Hansen | 21.12.2022
    Chancen wieder nicht genutzt. aus der Totalrevision, ist wohl eher ein Revisiönchen geworden.
    Warum nicht mutig in die Zukunft?

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