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Hoftötung: Ab August Gesuche einreichen

Am 1. Juli trat die geänderte Verordnung über die Hof- und Weidetötung für die Fleischgewinnung in Kraft. Damit erhält die Hof- und die Weidetötung eine gesetzliche Grundlage. Für Landwirte ist es nun leichter möglich, eine Bewilligung zu erhalten um ihre Tiere auf dem Hof zu töten.

 

 

Am 1. Juli trat die geänderte Verordnung über die Hof- und Weidetötung für die Fleischgewinnung in Kraft. Damit erhält die Hof- und die Weidetötung eine gesetzliche Grundlage. Für Landwirte ist es nun leichter möglich, eine Bewilligung zu erhalten um ihre Tiere auf dem Hof zu töten.

Neu sind die «Hoftötung» und die «Weidetötung» zur Fleischgewinnung möglich. Die Tötung, d.h. das Betäuben und das Entbluten der Tiere auf dem Herkunftsbetrieb, wird in der Verordnung geregelt. Danach erfolgt der Transport des Schlachtkörpers in einem speziellen Anhänger. Das Tier muss nach Eintritt des Todes innerhalb von 45 Minuten  in einem Schlachthof ausgeweidet werden. Das stellt sicher, dass der Schlachtvorgang unter hygienischen Bedingungen erfolgt. 

Laut Eric Meili vom Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL) ist eine Kommission von Kantonstierärzten in Absprache mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) derzeit daran, technische Weisungen für die Einreichung der Gesuche zu erarbeiten.

Die Kommission ersucht alle interessierten Betriebe mit den Gesuchen zuzuwarten, bis die technischen Weisungen und die Muster für Gesuche vorliegen. Dann ist genau definiert, was die Gesuche beinhalten müssen. Anfang August werden die technischen Weisungen bereit sein. Diese werden allen Interessenten per Mail zugestellt. Ein Merkblatt des FiBL zur Hof- und Weidetötung wird diese Woche online abrufbar sein.

Kontakt Eric Meili: Tel. 079 2364718, [email protected], www.fibl.org


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