Die Wildtiere sind nach den langen Wintermonaten geschwächt und die Jungtiere stellen eine leichte Beute für jagende Hunde dar. Darüber informiert der Vereins Tierschutz beider Basel (TBB) in seiner Medienmitteilung. Auch wenn die Hunde das gejagte Tier nicht erwischen würden, bedeute die Hetzjagd Stress für die Wildtiere.
Die Stiftung TBB Schweiz appelliert an Hundehaltende, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde das Wild weder stören noch jagen. Nicht selten würden die Tiere einen Herzstillstand oder Abort erleiden. Komme es zu einem Beissvorfall, erleide das Tier in der Regel einen qualvollen Tod, so der TBB weiter.
Leinenpflicht in Kantonen und Gemeinden
Jeder Kanton verfügt über eine eigene Reglung betreffend Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit. Der TBB führt aus, dass Kantone die Möglichkeit hätten, gewisse Bestimmungen diesbezüglich den Gemeinden zu überlassen. Darum sei es wichtig, auch die Vorschriften in den Gemeinden zu berücksichtigen und es gelte, sich im Vorfeld zu informieren, um Konsequenzen zu verhindern.
Folgende Regelungen gelten in den Kantonen:
- Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn, Aargau, Luzern, Thurgau und Zürich: Leinenpflicht für alle Hunde vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald und an Waldrändern zum Schutz der Wildtiere.
- Schaffhausen und Neuenburg: Leinenpflicht vom 15. April bis zum 30. Juni.
- Freiburg, Genf und Waadt: 1. April bis zum 15. Juli.
- Glarus: Hunde sind in den Wäldern und am Waldrand das ganze Jahr über anzuleinen.
- Ob- und Nidwalden: in den Wildruhegebieten gilt vom 1. beziehungsweise 15. Dezember bis zum 30. April eine generelle Leinenpflicht, die sich in manchen Gebieten bis in die Sommermonate erstreckt.
Verstoss gegen die Leinenpflicht: Von Busse bis zum Abschuss
Das Nichteinhalten der Leinenpflicht während der Schonzeit stellt eine strafrechtliche Übertretung dar. Wie der TBB schreibt, könne diese mit Busse bestraft werden. Kommt ein Wildtier durch einen Hund zu Schaden, müssten Tierhaltende zudem für den verursachten Wildschaden aufkommen.
In diesem Fall ist der Vorfall den Jagdbehörden zu melden, damit das verletzte Tier gesucht und wenn nötig von seinen Leiden erlöst werden kann, so der TBB weiter. Wer dieser Pflicht nicht nachkomme, macht sich unter Umständen wegen einer fahrlässigen Tierquälerei strafbar.
Fast alle Kantone würden zudem die Möglichkeit vorsehen, dass ein wildernder oder jagender Hund durch einen Jagdvorsteher oder eine andere amtlich berechtigte Person abgeschossen werden darf.