Theoretisch kann jeder, der beweisen kann, dass er Selbst-bewirtschafter ist, einen Bauernhof kaufen. In der Praxis muss aber eine Ausbildung ausgewiesen werden können. Ob daran die geplante AP 2017 etwas ändert?
Kulturland oder ein landwirtschaftliches Gewerbe kann nur kaufen, wer die Selbstbewirtschaftung garantieren kann – es sei denn, der Verkauf finde familienintern statt. Dafür sorgt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Dieses sorgt nicht zuletzt dafür, dass die Produktionsgrundlage Boden in bäuerlichen Händen bleibt, dass die Bodenpreise nicht explodieren und das Kulturland zu Spekulationsware verkommt.
Der Artikel 9 im BGBB regelt, was unter Selbstbewirtschaftung zu verstehen ist. «Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.»
Weiter steht: «Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten.»
Meist nur mit Ausbildung
Der Artikel ist so zu verstehen, dass Selbstbewirtschafter ist, wer einen gewissen Teil der Arbeit auf Feld und Hof selber leistet, wer selber über Zucht, Investitionen, Fruchtfolgen, usw. entscheidet und das unternehmerische Risiko selber trägt. Unterschieden wird insbesondere, ob es sich um ein Gewerbe oder nur um ein Bauernhaus mit etwas Land handelt. In der Bewilligungspraxis treten laut der SBV-Treuhand grosse kantonale Unterschiede auf.
«Beim Kauf eines alten Bauernhauses mit Weideland gilt ein Pferde- oder Schafhalter als Selbstbewirtschafter», erklärt Jürg Schärer von der SBV-Treuhand. Anders sehe es etwa bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe aus. «Je nach Kanton muss der Käufer ein Fähigkeitszeugnis oder zumindest einen Direktzahlungskurs ausweisen können», weiss Schärer.
De facto nicht möglich
Theoretisch könne auch ein Banker oder eine Krankenschwester ein Gewerbe erwerben. Dies jedoch nur dann, wenn er/sie beweisen könne, dass er/sie den Betrieb selber bewirtschaften werde und dazu fähig sei. In den meisten Kantonen werde ein Kauf eines Gewerbes aber nur dann bewilligt, wenn sich der Käufer über eine mehrjährige Praxiserfahrung im Leiten eines Bauernhofs ausweisen könne.
Da man wohl kaum jemanden ohne entsprechende Ausbildung einstelle, sei der Erwerb eines Gewerbes ohne landwirtschaftliche Ausbildung heute de facto nicht möglich.
AP 2017 bringt Neuerung
Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist, dass bislang nur Direktzahlungen bekommt, wer eine entsprechende Ausbildung hat, und dass das Führen eines Landwirtschaftsbetriebes ohne Direktzahlungen bekanntlich wenig Sinn macht.
Mit der Agrarpolitik 2014– 2017 kündigt sich jetzt ein Paradigmenwechsel an. Bislang war nur direktzahlungsberechtigt, wer gelernter Landwirt ist, eine höhere landwirtschaftliche Ausbildung ausweisen kann oder zumindest einen Nebenerwerbskurs hat.
Mit ihrem jüngsten Entscheid stellt die Wirtschaftskommission des Nationalrats die Weichen so, dass die Ausbildung für den Erhalt der Direktzahlungen keine Rolle mehr spielt – noch steht nicht fest, ob dies das Parlament absegnet. Geht es nach der Kommission, sollen künftig auch Lehrer, Banker, Bauarbeiter oder Krankenschwestern Direktzahlungen erhalten, wenn sie einen Bauernbetrieb führen.
Folgen für Bodenrecht
Es stellt sich also die Frage, ob die Kantone bei ihrer Bewilligungspraxis für den Erwerb eines Gewerbes respektive von Kulturland auch über die Bücher gehen werden. Sollen es Quereinsteiger leichter haben? Sollen Reiche künftig einfacher Geld in die Landwirtschaft investieren können? Soll der landwirtschaftliche Boden Spekulanten zugänglich gemacht werden?
Bei der SBV-Treuhand geht man nicht davon aus, dass die kantonalen Landwirtschaftsämter ihre Praxis anpassen werden. Beim BGBB handle es sich um ein eigenes Gesetz, das unabhängig von den Direktzahlungen zu beurteilen sei.
Die Ämter aber werden es schwer haben, einen Kauf nicht zu bewilligen, wenn der Käufer direktzahlungsberechtigt und gewillt ist, den Betrieb selber zu bewirtschaften.