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Kein Restaurant auf Alp

Das Chalet einer Sömmerungsalp darf nur dann zu einem saisonalen Restaurant umgebaut werden, wenn es noch in Zusammenhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb steht.

 

Das Chalet einer Sömmerungsalp darf nur dann zu einem saisonalen Restaurant umgebaut werden, wenn es noch in Zusammenhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb steht.

Dies hat das Bundesgericht entschieden und macht damit einem Waadtländer Bauern einen Strich durch die Rechnung.

In einer öffentlichen Beratung hiessen am Mittwoch vier von fünf Richter die Beschwerde von zwei Gegnern des geplanten Umbauprojekts gut.

Der Bauer hatte von Gemeinde und Kanton bereits die notwendige Baubewilligung für die Realisierung des gastwirtschaftlichen Betriebs erhalten. Vorgesehen waren 34 Sitzplätze im Innern und 12 draussen. Das Konzept sah vor, dass Produkte des landwirtschaftlichen Betriebs angeboten werden.

Eine «Beinahe-Ruine» 

Derzeit befindet sich das umzubauende Gebäude in einem sehr schlechten Zustand. Es werden keine Rinder mehr darin gehalten und es erfülle keinen weiteren Zweck mehr. Die Bundesrichter, die sich bei einem Augenschein vor Ort selbst ein Bild der Sache gemacht hatten, bezeichneten das Gebäude während der Beratung als «Ruine» oder «Beinahe-Ruine».

Würde das abgelegene Chalet demnach umgebaut, wäre der Restaurationsbetrieb der Hauptzweck der Baute, hielten die Richter fest. Damit würden die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes nicht eingehalten. 

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