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Keine Ferienwohnungen in ehemaliger Sägerei

Gewerbebetriebe, die nicht zonenkonform sind, dürfen nicht in Wohnungen umgebaut werden. Das hat das Bundesgericht in einer öffentlichen Beratung entschieden. Betroffen sind rund 6000 Gebäude in der Schweiz.

 

 

Gewerbebetriebe, die nicht zonenkonform sind, dürfen nicht in Wohnungen umgebaut werden. Das hat das Bundesgericht in einer öffentlichen Beratung entschieden. Betroffen sind rund 6000 Gebäude in der Schweiz.

Die Lausanner Richter haben die Beschwerde des Eigentümers einer stillgelegten Sägerei in Mels SG abgewiesen. Er hatte ohne Baubewilligung zwei Ferienwohnungen und einen Massenschlag eingebaut. Eine nachträgliche Bewilligung wurde ihm nicht erteilt. Nun muss er die Wohnungen zurückbauen.

1930 erbaut

Das Gebäude war 1930 erbaut und 1997 im Zonenplan der Landwirtschaftszone und dem übrigen Gemeindegebiet zugeschlagen worden. Im gleichen Jahr gab der Eigentümer seinen bereits reduzierten Sägereibetrieb vollends auf und begann, im Keller des Gebäudes eine Schnitzereiwerkstatt einzurichten.

Das Raumplanungsgesetz sieht vor, dass eine Zweckänderung von Gewerbebetrieben ausserhalb der Gewerbezone möglich ist. Ziel der Regelung ist es insbesondere, dass sich solche Betriebe trotz allem umstrukturieren, entwickeln und damit weiterbestehen können.

Sägerei-Eigentümer muss Wohnungen zurückbauen

Die Zweckänderung kann gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom Mittwoch nicht darin bestehen, dass Ferienwohnungen eingebaut und vermietet werden und dies als neues Gewerbe deklariert wird.

Wohnungen sollen grundsätzlich in Wohnzonen gebaut werden, so wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat. Sie können in einem nicht zonenkonformen Gebäude mit Gewerbebetrieb nur bewilligt werden, wenn sie eine Verbindung zum Gewerbe haben.

Für den Eigentümer der ehemaligen Sägerei hat das Urteil zur Folge, dass er die Wohnungen rückbauen muss. Diese wurden nach der Stilllegung des Betriebs erstellt.

(Öffentliche Sitzung vom 08.10.2014, Fallnummer 1C_786/2013)

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