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Kiebitz obsiegt: Beschwerde gegen Schutzgebiet abgelehnt

In dem vom Kanton Bern unter Schutz gestellten Gebiet im Fraubrunnenmoos prallen Interessen von Naturschutz und Landwirtschaft aufeinander. Das bernische Verwaltungsgericht hat nun eine Beschwerde gegen die Unterschutzstellung abgewiesen. 

sda/blu |

Hinter der Beschwerde stehen die Gemeinde Fraubrunnen, verschiedene Flurgenossenschaften, bäuerliche Vereine und Privatpersonen. Das knapp fünf Hektar grosse Gebiet des Fraubrunnenmoos liegt in einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Ebene zwischen Fraubrunnen und Schalunen.

Fruchtfolgefläche kompensieren

Es beherbergt die zweitgrösste Kiebitzkolonie der Schweiz. Der Kiebitz ist als gefährdete Art auf der Roten Liste der Brutvögel. Die Gegend ist auch Heimat für zahlreiche weitere Tier- und Pflanzenarten und zeichnet sich durch eine hohe Biodiversität aus, wie dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführenden brachten vor, dass sich innerhalb des Schutzperimeters landwirtschaftliche Fruchtfolgeflächen befänden. Diese hätten kompensiert werden müssen.

Das Verwaltungsgericht verneint dies. Obschon die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Bodens gewisse Einschränkungen erfahre, werde der selber Boden nicht verändert und bleibe als Kulturland erhalten. Laut Verwaltungsgericht ist die Unterschutzstellung auch verhältnismässig. Es werde nicht mehr Land geschützt als nötig.

Kiebitze störungsempfindlich

Auch einen Eingriff in die Eigentumsrechte anerkennt das Verwaltungsgericht nicht.  Die Beschwerdeführenden hatten kritisiert, dass das Gebiet nicht mehr überall betreten werden darf. Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind gemäss Verwaltungsgericht unter anderem dann zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage bestehen und im öffentlichen Interesse liegen.

Ein solches gewichtiges öffentliches Interesse erkennt das Gericht im Schutz des Fraubrunnemoos. Kiebitze seien störungsempfindlich. Daher sei auch das teilweise Betretungsverbot nicht zu beanstanden. Landwirtschaft sei im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kanton weiterhin möglich. Für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung könnten Flurwege weiterhin ohne Ausnahmebewilligung befahren werden. Die Nutzungen würden also nicht vollständig untersagt.

Betretungsverbot notwendig

Mildere Massnahmen als ein Betretungsverbot würden nicht zum Erfolg führen, kommt das Gericht zum Schluss. So hätten etwa Flugblätter mit Verhaltenshinweisen wenig gebracht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann noch an die nächsthöhere Instanz weitergezogen werden.

Die bernische Wirtschafts-, Umwelt- und Energiedirektion hatte das Fraubrunnenmoos mit einem Teil des benachbarten Waldgebiets sowie angrenzenden Flurwegen und einem Teil einer Bachparzelle im Januar 2022 unter Schutz gestellt.

Kein Eingriff in Wasserhaushalt

Das Fraubrunnenmoos beherberge heute eine der grössten Kiebitzkolonien in der Schweiz, sagte Livio Rey, der Präsident der Bernischen Gesellschaft für Vogelkunde und Vogelschutz (Berner ALA), im April 2022 gegenüber der Zeitung «Der Bund». Der Gesellschaft gehört seit 2014 die knapp fünf Hektaren grosse Fläche mit Tümpeln im Gebiet zwischen Fraubrunnen und Schalunen.

Mit der Unterschutzstellung traten Verbote in Kraft. So dürfen die Tiere nicht gestört oder gejagt werden, keine Pflanzen oder Pilze gesammelt und keine nicht einheimischen oder standortfremden Arten ausgesetzt werden. Ausserdem wird der Eingriff in den Wasserhaushalt verboten. Das Moosgebiet selber darf nicht betreten werden.

Kommentare (1)

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  • Urs Wälchli | 09.04.2024
    Bleibt zu hoffen das betroffene Bauern welche die 10 Jahre für den Kanton Land hergeben mussten, bei der Landverteilung von Witzwil bevorzugt behandelt werden!
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