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Kirschen-Konfitüre: Zahnschaden bei Konsum ist Unfall

Wer sich an einem Stein in der entkernten Kirschen-Konfitüre einen Zahn ausbeisst, kann die Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Ob es sich um hausgemachte oder industriell gefertigte Konfitüre handelt, spielt dabei laut Bundesgericht keine Rolle.

 

 

Wer sich an einem Stein in der entkernten Kirschen-Konfitüre einen Zahn ausbeisst, kann die Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Ob es sich um hausgemachte oder industriell gefertigte Konfitüre handelt, spielt dabei laut Bundesgericht keine Rolle.

Eine Waadtländerin hatte beim Essen von Kirschen-Konfitüre auf einen Kern gebissen und sich dabei ein Stück Zahn abgebrochen. Ihre Unfallversicherung verwehrte ihr die Deckung des Schadens, da bei hausgemachter Konfitüre aus manuell oder mechanisch entkernten Kirschen Reststücke von Steinen nichts Ungewöhnliches seien.

Das Kantonsgericht gab der Frau später Recht. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde der Versicherung abgewiesen. Laut Bundesgericht konnte und musste die Frau nicht damit rechnen, dass in der von ihrer Schwiegermutter zubereiteten Konfitüre noch Kernenreste enthalten sind.

Sie habe schon früher von deren Kirschen-Konfitüre gegessen und nie einen Stein darin gefunden. Darauf habe sie vertrauen dürfen. Keine Rolle spielt laut Gericht weiter, ob die Kirschen nun industriell oder manuell-mechanisch entsteint worden sind. Es sei nicht ersichtlich, wieso Ersteres grundsätzlich zuverlässiger sein sollte.

(Urteil 9C_553/2013 vom 17. Oktober 2013)

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