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Klimaaktivisten: Verurteilung verletzt kein Grundrecht

Das Bundesgericht hat die Beschwerden von sieben Klimaaktivisten teilweise abgewiesen. Sie nahmen an verschiedenen Aktionen in der Stadt Lausanne VD in den Jahren 2019 und 2020 teil. Die Waadtländer Justiz muss jedoch einige Punkte erneut prüfen.

sda |

Durch die Verurteilung der Aktivisten, die im September 2019 eine verkehrstechnisch wichtige Brücke blockierten, sei das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht tangiert worden. Dies schreibt das Bundesgericht in den am Mittwoch publizierten Urteilen.

Unbewilligte Demonstration

Die Aktivisten hätten wissentlich an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen, obwohl sie über andere Möglichkeiten der Meinungsäusserung verfügten. Sie seien nicht den Aufforderungen der Polizei nachgekommen, eine Durchfahrt für Notfalldienste freizumachen. Die Blockade dauerte fast acht Stunden und führte zu erheblichen Verkehrsbehinderungen.

Die Aktion hat laut Bundesgericht übermässige Störungen verursacht. Die verhängten Geldstrafen für jene Aktivisten, die bis am Schluss auf der Brücke ausgeharrt hätten, seien somit zulässig.

Unzureichend begründet

Die Verurteilungen wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit wurden hingegen aufgehoben. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Notfalldienste nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln gleichgesetzt werden könnten. Die Störung eines Bus-Betriebs sei von der Vorinstanz nicht ausreichend beschrieben worden. Sie muss den Sachverhalt ergänzen.

Das Bundesgericht hat auch Verurteilungen aufgehoben, die sich auf das Polizeireglement von Lausanne stützen. Die Bestimmungen verlangen, dass Demonstrationen an öffentlichen Orten bewilligt werden müssen. Diese Pflicht richte sich eindeutig an die Organisatoren.

Neben der Blockade der Brücke nahmen einige Beschwerdeführer an weiteren Aktionen in Lausanne teil. In mehreren Fällen entschied das Bundesgericht, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz willkürlich oder unzureichend begründet waren.

(Urteile 6B_43/2023 bis 6B_48/2023 und 6B_134/2023 vom 8. bis 22.1.2024)

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