Zur Begründung führen die Richter an, dass der Begriff «klimaneutral» mehrdeutig sei. Sowohl Experten als auch Konsumenten könnten ihn im Sinne einer Reduktion von Kohlendioxid im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von Kohlendioxid verstehen.
Zur Vermeidung einer Irreführung müsse der Begriff in der Werbung daher konkretisiert werden, so das Urteil des BGH. Zumal Reduktion und Kompensation keine gleichwertigen Massnahmen im Klimaschutz seien. Aufklärende Hinweise ausserhalb der Werbung halten die Richter für nicht ausreichend.
Katjes hatte in einer Fachzeitung damit geworben, dass es seit 2021 alle Produkte klima- neutral produziere. Konkrete Hinweise dazu lieferte das Unternehmen über einen abgedruckten QR-Code. Dennoch wertete die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, das Vorgehen als irreführend.
Die Werbeaussage in der Zeitung müsse dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität nicht durch Reduktion, sondern erst durch Kompensation erreicht werde. Die Klägerin war zuvor am Landgericht Kleve und am Berufungsgericht gescheitert. Beide Gerichte hatten Hinweise ausserhalb der Werbung als ausreichend gewertet