John Deere rechnet für das Jahr 2025 im Werk Zweibrücken fest mit Kurzarbeit.
zvg
Wie der Konzern mitteilte, garantiert das neue, unter der Bezeichnung «Z3 - Zweibrücken»: Zuverlässig in die Zukunft - mit dem Betriebsrat vereinbarte Paket nun bis Anfang 2027 die Sicherung der Arbeitsplätze für alle Beschäftigten an diesem Standort. Im Werk mit rund 1000 Mitarbeitenden werden Mähdrescher, selbstfahrende Feldhäcksler und Schneidwerke produziert. Es ist das europäische Kompetenzzentrum für Erntemaschinen.
Bauern kaufen weniger
Mit diesem Paket könne ein Sozialplan trotz der branchenweit stark rückläufigen Auftragslage vermieden werden, erklärte die Unternehmensführung. Im bisherigen Beschäftigungssicherungspaket waren bereits verschiedene Massnahmen vereinbart worden, wie Qualifizierungsauszeiten, früherer Renteneintritt, freiwilliges Ausscheiden von Mitarbeitenden sowie die kollektive Reduktion der Wochenarbeitszeit um drei Stunden.
«Beim Abschluss des Pakets im letzten Jahr sind wir von einer mittelfristigen Erholung des Erntemaschinenmarktes ausgegangen», so der Leiter des John-Deere-Werks Zweibrücken, Daniel Metz. Die Landwirte hielten sich aber unverändert mit Investitionen zurück, sodass weitere Anpassungen vorgenommen werden müssten, um die Mitarbeitenden an Bord halten zu können.
John Deere rechnet auf 2025 mit Kurzarbeit
Mit dem Paket Z3 wurden laut dem Personalleiter im John-Deere-Werk Zweibrücken, Frank Schättle, die Stundenmodelle harmonisiert, die Stundenkorridore der Mitarbeitenden angepasst und eine Erhöhung bei der Kurzarbeitaufstockung vereinbart. Die IG Metall habe die Entwicklung des Modells zur Umwandlung von «tariflichen Sonderleistungen in Zeit» sehr intensiv unterstützt, lobte der Personalleiter. Ein weiterer Teil des Verhandlungsergebnisses sei die Gewährung zusätzlicher Freistellungstage im Sommer durch das Unternehmen.
Laut Metz rechnet John Deere fest damit, dass 2025 Kurzarbeit notwendig sein wird. Entsprechende Gespräche mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) seien bereits geführt worden, berichtete der Werksleiter. Dabei griffen die tarifvertraglichen Regelungen Baden-Württembergs, weshalb die Mitarbeitenden in der Kurzarbeit gegenüber den geltenden gesetzlichen Regelungen in Rheinland-Pfalz nur auf wenig Lohn verzichten müssten.