«Automatisiert verkehrende Fahrzeuge können die Verkehrssicherheit erhöhen und den Verkehrsfluss verbessern. Zudem eröffnen sie neue Möglichkeiten für die Wirtschaft und für Verkehrsdienstleister», schreibt der Bundesrat in einer Mitteilung.
Drei Anwendungsfälle
Damit automatisierte Fahren überhaupt möglich wird, mussten die Rahmenbedingungen geschaffen werden. Im Frühling 2023 hat das Parlament eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) beschlossen. Die Gesetzesrevision ermöglicht es, aktuelle und künftige Entwicklungen beim automatisierten Fahren rasch auf Schweizer Strassen einzuführen. Der Bundesrat hat die Gesetzesbestimmungen nun in einer Verordnung konkretisiert.
Die Verordnung über das automatisierte Fahren erlaubt drei Anwendungsfälle:
Autobahnpilot
Neu dürfen Lenkerinnen und Lenker eines automatisierten Fahrzeugs auf Autobahnen einen Autobahnpiloten verwenden. Ist der Autobahnpilot aktiviert, dürfen sie die Lenkvorrichtung loslassen und müssen den Verkehr sowie das Fahrzeug nicht mehr dauernd überwachen. Sie müssen aber bereit bleiben, die Fahrzeugbedienung jederzeit wieder selbst auszuüben, wenn sie das Automatisierungssystem dazu auffordert.
Führerlose Fahrzeuge
Ebenfalls erlaubt ist der Einsatz von führerlosen Fahrzeugen auf behördlich genehmigten Strecken. Die Genehmigung der Strecken liegt im Ermessen der Kantone. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erstellt für die Beurteilung von beantragten Strecken Weisungen und bildet eine Begleitgruppe, die von den Kantonen herangezogen werden kann. Die führerlosen Fahrzeuge müssen von einem Operator in einer Zentrale überwacht werden. Wenn das Fahrzeug eine Situation nicht selbst lösen kann, fordert das System den Operator beispielsweise auf, dem Fahrzeug ein Fahrmanöver vorzuschlagen. Der Einsatz führerloser Fahrzeuge kann insbesondere für den Gütertransport und die Abdeckung der «letzten Meile» im Personenverkehr attraktiv sein.
Automatisiertes Parkieren
Neu ist das automatisierte Parkieren ohne Anwesenheit eines Fahrzeuglenkenden innerhalb dafür definierter und signalisierter Parkhäuser und Parkplätze möglich. Für die Festlegung der geeigneten Parkierungsflächen sind die Kantone oder Gemeinden zuständig. Auch für die Beurteilung der Geeignetheit von beantragten Parkierungsflächen soll sich die zuständige Behörde auf Weisungen des ASTRA abstützen oder dessen Begleitgruppe heranziehen können.
Zulassung von Fahrzeugen mit Automatisierungssystemen
Fahrzeuge mit Automatisierungssystem benötigen wie alle anderen Motorfahrzeuge eine Typengenehmigung, damit sie zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeugherstellende müssen auf umfassende Weise nachweisen, wie die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss während der Betriebsdauer eines Automatisierungssystems gewährleistet werden. Die Fahrzeuge werden durch die Kantone zum Verkehr zugelassen.