Jürg Röthlisberger, der Chef des Bundesamts für Strassen (Astra), sagte der NZZ in einem Interview, dass Fahrunterstützungssysteme ab Stufe 3 im kommenden Jahr in der Schweiz zugelassen werden. Stufe 3 bedeutet, dass die Fahrerinnen und Fahrer auf Autobahnen ihre Hände vom Lenkrad nehmen dürfen.
Das Auto ordne sich selbst in die Kolonne ein, bremse und beschleunige selbstständig, könne die Spur wechseln und Hindernissen ausweichen. Die Landmaschinenhersteller sind ebenfalls weit fortgeschritten in der Entwicklung.
Effizienzsteigerung möglich
Hersteller wie John Deere, Monarch, Fendt, Claas, Kuhn usw. sind zum Teil in Amerika bereits auf den Feldern, Ställen und Obstgärten unterwegs. Der «Schweizer Bauer» fragte beim BLW nach, wo die grössten Vorteile und der Nutzen für die Schweizer Landwirtschaft in der Automatisierung und bei fahrerlosem Fahren seien.
«Der Einsatz autonomer Fahrzeuge kann zu Effizienzsteigerungen in der Produktion führen und potenziell die Produktionskosten senken. In Kombination mit «intelligenten» Maschinen kann der Einsatz von autonomen Fahrzeugen ausserdem die Umweltbelastung reduzieren. Weiter könnten autonome Fahrzeuge auch zur Erhöhung der Arbeitssicherheit beitragen.» Das sagte das BLW auf die Frage, ob autonomes Fahren auch in der Schweiz hilfreich sein könne. Ebenfalls würde mit autonomen Fahren Einsparungen beim Einsatz von Stickstoffdüngern und beim Verbrauch von fossilen Treibstoffen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen erzielt.
Präzisere Bodenbearbeitung
Geringe Einsparungen liessen sich zum Beispiel durch GPSgesteuertes Befahren der Parzellen erreichen, wenn dadurch Überfahrten reduziert und Überschneidungen bei den Düngergaben vermieden werden. Ein grösserer Beitrag lasse sich erzielen, wenn die Düngung noch präziser erfolgt – unter Berücksichtigung von Nährstoffgehalt des Düngers und Bedarf der Pflanzen. Dies werde gegenwärtig im Projekt SmartN untersucht, so das BLW.
Veränderungen in der Präzision der Bodenbearbeitung und in der Menge der eingesetzten Pflanzenschutzmittel seien hingegen nicht relevant in Bezug auf die Reduktion von Treibhausgasemissionen. Der grösste Vorteil ist jedoch die eingesparte Arbeitszeit, wenn der Traktor die Aufgaben unbeobachtet erledigen kann. Hier kommt es aber zum Konflikt mit dem Gesetz.
Unklare Gesetzgebung
Auf die Frage, wie die aktuelle Gesetzgebung bei automatisiertem Fahren auf dem Feld in der Schweiz aussieht, antwortet das BLW: «Im Landwirtschaftsrecht existieren derzeit keine spezifischen Bestimmungen zu diesem Themengebiet.» Wie lange es geschätzt gehen wird, bis die Gesetzgebung so angepasst ist, dass Bodenbearbeitung, Pflanzenschutz und so weiter unüberwacht und automatisiert auf dem Feld oder im Rebberg durchgeführt werden können, diese Frage konnte das BLW nicht beantworten.
Heikle Haftungsfrage
Wie wird die Frage der Haftung bei Unfällen oder bei Schäden im Zusammenhang mit automatisierten Maschinen geregelt? Wer trägt die Verantwortung bei einem Fehlverhalten der Maschinen? Auf dem FAQ-Dokument des Bundesamts für Strassen Astra wird aufgeklärt: Wer haftet oder ist strafbar, wenn durch ein defektes Automatisierungssystem ein Unfall verursacht wird?
So gelte das heutige Haftungsregime bei automatisierten Fahrzeugen weiterhin. Prinzipiell hafte eine Person nicht, wenn das Fahrzeugsystem die Fahraufgabe vorübergehend eigenständig übernommen habe. Die Haftung des Herstellers dürfte somit an Bedeutung gewinnen.
Übernimmt aber eine fahrzeugführende Person die Fahraufgabe nicht, wenn das Fahrzeugsystem sie dazu auffordert oder bei offensichtlichen Defekten des Fahrautomatisierungssystems, so ist sie verantwortlich. Personen in Fahrzeugen ohne Steuerrad oder Pedale tragen grundsätzlich keine Verantwortung bezüglich Fahraufgaben.
dä secklet an ere guet bazahlte Arbeit nache
dass är de dä Schmarre ou cha zahle !