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Landwirt muss Mindeststeuer nicht zahlen

 

Ein Aargauer wehrt sich gegen die Steuer für sein landwirtschaftliches Grundstück. Und bekommt vom Bundesgericht Recht. 

 

Ein Aargauer mit einem Grundstück im Oberwallis sollte 25 Franken Steuern dafür bezahlen, wogegen ein Einheimischer dafür nur 15 Rappen an die Gemeinde hätte abliefern müssen. Dies liess der Mann nicht auf sich bewenden. Das Vorgehen verstösst nämlich gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Zu diesem Ergebnis ist das Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Leiturteil gelangt.

 

Der Beschwerdeführer besitzt ein landwirtschaftliches Grundstück, das von der Steuerbehörde auf 151 Franken geschätzt wurde. Für das Jahr 2019 stellte ihm die Gemeinde einen Betrag von 25 Franken als Grundstücksteuer in Rechnung.

 

Dabei handelt es sich um eine Mindeststeuer, die nur von Eigentümern erhoben wird, die nicht in der Gemeinde wohnen. Dies geht aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor. Für Einheimische beläuft sich die Steuer auf ein Promille des Grundstückwerts. Der Aargauer hätte als Oberwalliser also nur 15 Rappen Steuern zahlen müssen.

 

Beitrag an die Gemeinde

 

Die Gemeinde und die kantonale Steuerrekurskommission begründeten diese Unterscheidung mit dem Anliegen, dass Nichtansässige auch dann zu den Infrastrukturkosten beitragen sollten, wenn der Wert ihres Grundstücks gering sei. Die Einwohner würden bereits über die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie die Kopfsteuer dazu beitragen.

 

Das Bundesgericht hält fest, dass der Wohnort des Eigentümers eines Grundstücks kein angemessenes Kriterium für die Bemessung einer Steuer sei. Denn Einwohner, die keine Einkommens- oder Vermögenssteuer zahlten und von der Kopfsteuer befreit seien, würden kaum etwas zu den Infrastrukturkosten beitragen, wenn sie Besitzer eines Grundstücks von geringem Wert seien.

 

Daraus folgert das höchste Schweizer Gericht, dass der Wohnort für die Bestimmung des Beitrags an den Gemeindehaushalt irrelevant sei. Unter diesen Umständen sei die Ungleichbehandlung zwischen den beiden Kategorien von Eigentümern nicht gerechtfertigt. Die Veranlagung ist deshalb aufgehoben, und die Sache geht an die Gemeinde zurück. 

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