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Landwirtschaft: Stellenmeldepflicht

Ab dem 1. Juli 2018 gilt für einzelne Berufsarten eine Stellenmeldepflicht. Betriebsleiter müssen freie Stellen zuerst der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. Das gilt auch für Angestellte in der Landwirtschaft.

 

 

Ab dem 1. Juli 2018 gilt für einzelne Berufsarten eine Stellenmeldepflicht. Betriebsleiter müssen freie Stellen zuerst der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. Das gilt auch für Angestellte in der Landwirtschaft.

Die Stellenmeldepflicht geht auf ursprünglich auf die Masseneinwanderungsinitiative zurück, die vor Jahren angenommen wurde. Ab Juli müssen Berufsarten mit einer festgelegten Mindestarbeitslosenquote alle offenen Stellen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (meistens RAV) gemeldet werden, schreibt der Schweizer Bauernverband (SBV) am Montag. Zuerst gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent, ab Anfang wird dieser auf 5 Prozent gesenkt. 

Die Stellenmeldepflicht gilt auch für die Landwirtschaft, weil auch der «landwirtschaftliche Gehilfe» darunter fällt. «In der aktuellen Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft fallen sowohl Hilfsarbeiter wie auch ausgebildete landwirtschaftliche Fachkräfte darunter», schreibt der SBV. Der Verband ist mit den Behörden im Gespräch, um qualifiziertere Angestellte davon auszunehmen.

Ab dem 1. Juli müssen Betriebsleiter freie Stellen den Vermittlungsstellen des Bundes melden. Das RAV gleicht die Ausschreibung mit den bei ihnen gemeldeten Personen ab und macht innerhalb von drei Arbeitstagen Vorschläge. Eingeschriebene Personen beim RAV können sich auch direkt bei den Bauern melden. 

Für den Betriebsleiter heisst das: Er muss alle Kandidaten prüfen und Rückmeldung geben. Erst fünf Arbeitstage nach der Meldebetätigung darf er die gemeldete Stelle öffentlich ausschreiben oder anderweitig besetzen.

 

Ausnahmen

Ausgenommen von der Stellenmeldepflicht sind Arbeitseinsätze, die maximal 14 Tage dauern. Ebenso wenn Stellen mit internen Personen besetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten bereits im Betrieb angestellt sind. Dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an eine Lehre angestellt werden. Die Anstellung von Ehepartnern oder engen Verwandten ist von dieser Pflicht ebenfalls befreit. Verträge, die vor Ende Juni unterzeichnet werden, fallen nicht darunter - ganz unabhängig davon, wann der Stellenantritt effektiv erfolgt. «Wer also jetzt schon weiss, wen er in den nächsten Monaten anstellen wird, sollte den Vertrag bis Ende Juni unterzeichnen lassen», schreibt der Bauernverband.

 

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