Die liechtensteinische Regierung hat die Verordnung über die Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren im Jahr 2021 verabschiedet. Diese orientiert sich grösstenteils an der Sömmerungsverordnung vom letzten Jahr.
Die Verordnung gilt erneut temporär – vom 1. Mai bis zum 30. November dieses Jahres. Die befristete Geltungsdauer der Verordnung habe den Vorteil, dass aus tierseuchenpolizeilichen oder anderen Gründen notwendige Änderungen bei Bedarf jährlich vorgenommen werden könnten, hat das Liechtensteinische Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ALKVW bereits letztes Jahr mitgeteilt.
So würden die restriktiven Bestimmungen betreffend einer allfälligen Bestossung liechtensteinischer Alpen in Vorarlberg wegen der dort nach wie vor gegebenen Tuberkuloseproblematik auch dieses Jahr beibehalten, heisst es aus Vaduz.
Inhaltlich wurden ausserdem die Verpflichtungen zur Meldung von Tieren aus der Schweiz präziser formuliert und Mehraufwände zur Erhebung der Bestossungsdaten würden durch das ALKVW zukünftig verrechnet. Da pandemiebedingt auch dieses Jahr voraussichtlich keine Informationsveranstaltung für die Alpverantwortlichen stattfinden kann, hat das ALKVW ein Merkblatt für betroffene Personen angekündigt, welches verkürzt und übersichtlich die wesentlichen Inhalte der Sömmerungsverordnung aufzeigen soll.