Für Angestellte auf Luzerner Bauernhöfen soll es künftig eine Höchstarbeitszeit geben. Dazu wird der Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV) totalrevidiert.
Der geltende NAV Landwirtschaft trat am 15. Mai 2000 in Kraft und wurde im Jahre 2006 lediglich einer minimalen Revision unterzogen. Der Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse von arbeitnehmenden Personen, die vorwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Luzern beschäftigt sind.
49 Stunden pro Woche
Weil in der Landwirtschaft das Arbeitsgesetz nicht gilt, muss der Kanton Normalarbeitsverträge erlassen. Den geltenden Vertrag habe er auf Antrag des Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverbands (LBV) überarbeiten lassen, teilte der Luzerner Regierungsrat am Mittwoch zum Start der Vernehmlassung mit.
Insbesondere sei man sich darüber einig gewesen, dass die Höchstarbeitszeit herunterzusetzen ist. So heisst es bislang im Vertrag bloss: «Die tägliche Arbeitszeit darf normalerweise zehn Stunden nicht übersteigen.»
Diese Bestimmung soll geändert werden. Neu gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 49 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit darf höchstens zehn Stunden betragen. Auch unbezahlte Pausen sind im Entwurf neu vorgesehen. Über die Mittagszeit ist gemäss Vorschlag in der Regel eine Pause von wenigstens einer halben Stunde vorgesehen. Je Halbtag ist eine Pause von jeweils einer Viertelstunde zu gewähren. Zudem ist die arbeitgebende Person verpflichtet, eine Arbeitszeitdokumentation zu führen.
Zahl Beschäftigter rückläufig
Eingeführt werden die Begriffe Überstunden und Überzeit. Es ist vorgeschrieben, dass sie durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschlag zu entlöhnen sind. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist zudem mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu entschädigen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eineinhalb freie Tage pro Woche. Mindestens zweimal im Monat muss ein Ruhetag auf einen Sonntag fallen.
Der Arbeitgeber hat der arbeitnehmenden Person jedes Kalenderjahr mindestens vier Wochen Ferien zu gewähren. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten 50. Altersjahr sind mindestens fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu gewähren.
-> Hier gehts zum Vernehmlassungsentwurf
Der Entwurf geht bis am 18. Februar 2022 in die Vernehmlassung. Die Anzahl Beschäftigter in der Luzerner Landwirtschaft ist seit Jahren rückläufig. 2020 waren es gemäss der Dienststelle Landwirtschaft und Wald noch 12'744 Personen.