Zulässig ist das Bio-Logo nur auf Produkten, die zu mindestens 95 % aus Bio-Zutaten bestehen und zusätzlich strenge Vorgaben für die verbleibenden 5 % erfüllen.
EU
Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten ist laut Urteil nicht zulässig.
Unternehmen klagte
Geklagt hatte das deutsche Unternehmen Herbaria, das Gewürze, Tee, Kaffee und Naturdrogerieprodukte in Bioqualität herstellt und vermarktet. Das Unternehmen kennzeichnete ein Mischgetränk aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen mit Vitaminen und Eisengluconat mit dem EU-Bio-Logo.
Daraufhin hatten die deutschen Behörden angeordnet, das Logo zu entfernen. Begründet wurde dies damit, dass der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen laut EU-Bio-Verordnung nur dann zulässig sei, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Bei Importprodukten erlaubt
Herbaria hatte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geklagt, da bei einem vergleichbaren, aus den USA eingeführten Getränk ebenfalls Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt worden seien, dieses aber nicht mit einem Kennzeichnungsverbot belegt wurde.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte in der Zwischenzeit auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin entschieden, dass auch das US-Produkt das Bio-Logo und Hinweise auf die biologische Produktion nicht verwenden dürfe.
Mit dem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht nun die Revision von Herbaria zurückgewiesen. Das Unternehmen könne sich nicht darauf berufen, es werde gegenüber US-Konkurrenten benachteiligt, hiess es zur Begründung.