Bschiss hinter der Ladentheke: Während fast einem Jahr, zwischen Ende Mai 2018 und Ende April 2019, haben die beiden Verantwortlichen der Metzgerei grosse Mengen Fleisch aus dem Ausland unter dem Label «Suisse Garantie» verkauft.
Regelwidriger Gebrauch von Marke
Die Staatsanwaltschaft erhob deswegen Anklage wegen des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen reglementswidrigen Gebrauchs einer Garantie- oder Kollektivmarke sowie des gewerbsmässigen Gebrauchs unzutreffender Herkunftsangaben. Zudem sollten die Inhaber dem Staat eine Ersatzforderung von 200'000 Franken bezahlen.
Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte sie wegen des gewerbsmässigen reglementswidrigen Gebrauchs einer Garantie- oder Kollektivmarke und bestrafte sie mit bedingten Freiheitsstrafen von 11 und 13 Monaten, bedingten Geldstrafen sowie Bussen. Von den übrigen Vorwürfen sprach das Gericht die beiden frei und wies die Ersatzforderung ab.
Obergericht bestätigt Entscheid
Staatsanwaltschaft wie auch die Angeklagten gingen in Berufung. Erstere wollte eine Verurteilung wegen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs. Letztere forderten einen Freispruch. Nun hat das Obergericht den Entscheid veröffentlicht. Gemäss einer Mitteilung hat dieses den Schuldspruch des Bezirksgerichts bestätigt. «Es sei nicht erstellt, dass die Produkte objektiv einen tieferen Wert hatten als korrekt gekennzeichnete Waren», begründete das Obergericht den Entscheid.
Für die Kunden entstand kein Vermögensschaden, da die Angeklagten gleichwertiges Fleisch verarbeiteten. Es sei davon auszugehen, dass die Kundschaft die Produkte zum gleichen Preis und im gleichen Umfang gekauft hätte, hätten die Angeklagten die Produkte korrekt ohne «Suisse Garantie»-Logo zum Verkauf angeboten. Eine Verurteilung wegen Betrugs falle deshalb ausser Betracht, so das Obergericht.
Aus «Suisse Garantie» ausgeschlossen
Die Verurteilung wegen gewerbsmässigen reglementswirdrigen Gebrauch einer Garantiemarke bestätigten hingegen die Richter. «Beide wussten, dass ihre Fleischerzeugnisse mit Importfleisch hergestellt wurden; sie verstiessen daher gegen das Reglement der «Suisse Garantie» beziehungsweise das Markenschutzgesetz», heisst es in der Mitteilung.
Die Markeninhaberin von Suisse Garantie, Agro-Marketing-Suisse (AMS), hat sich während des Berufungsverfahrens mit den beschuldigten Geschäftsführern über eine Konventionalstrafe im mittleren fünfstelligen Bereich geeinigt. Nach Bekanntwerden des Vorfalls im Jahre 2020 wurde die Metzgerei aus dem «Suisse Garantie»-Nutzungssystem ausgeschlossen.
«Kontrollsystem funktioniert»
Die AMS hatte sich aus dem Strafverfahren zurückgezogen, nachdem die Markenverletzung beseitigt, künftige Verstösse verboten und die Konventionalstrafe bezahlt waren. Ein sorgfältiger Umgang mit den finanziellen Mitteln sei wichtig, weil sich die AMS aus Produzentengeldern finanziere, schreibt die AMS in einer Mitteilung.
Dass das Obergericht die Inhaber nicht wegen Betrugs verurteilte, überrascht die AMS. Sie zeigt sich aber dennoch zufrieden. «Die Markenverletzung ist beseitigt und weitere Verstösse verboten, das Verhalten hat sich wirtschaftlich nicht ausgezahlt und dessen Unrechtmässigkeit bleibt als Straftat im Register der beiden Beschuldigten vermerkt», hält sie fest. Der Fall bewiese, dass das Kontrollsystem von Suisse Garantie funktioniere.
Die Beschuldigten müssen die Verfahrenskosten tragen. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.