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Massentierhaltungsinitiative im Nationalrat

sda |

 

Der Nationalrat debattiert am Dienstag über die Massentierhaltungsinitiative und den direkten Gegenvorschlag. Diese wollen die tierfreundliche Unterbringung, den regelmässigen Auslauf und die schonende Schlachtung von Nutztieren in der Verfassung verankern.

 

Die Mehrheit der vorberatenden Wirtschaftskommission (WAK-N) empfiehlt ihrem Rat, sich gegen die Initiative auszusprechen. Auch den direkten Gegenvorschlag des Bundesrates empfiehlt die Kommission zur Ablehnung.

 

Die Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» will die «Massentierhaltung» verbieten und die Würde der Tiere in der landwirtschaftlichen Tierhaltung in die Verfassung aufnehmen.

 

Diesbezüglich sollen Anforderungen festgelegt werden, die mindestens denjenigen der Bio-Suisse-Richtlinien 2018 entsprechen. Die Initiative verlangt ausserdem Vorschriften für den Import von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu Ernährungszwecken, die dem neuen Verfassungsartikel Rechnung tragen.

 

Dem Bundesrat geht das Volksbegehren zu weit, er will aber zentrale Aspekte davon in einen Gegenentwurf aufnehmen. So sollen die tierfreundliche Unterbringung, der regelmässige Auslauf und die schonende Schlachtung von Nutztieren in der Verfassung verankert werden. Die Importe hingegen sollen tangiert werden,

 

Der direkte Gegenentwurf des Bundesrats war in der Vernehmlassung mehrheitlich positiv aufgenommen worden. Unter anderem 17 Kantone begrüssten den Vorschlag. Die vorberatende Kommission lehnte ihn aber trotzdem mehrheitlich ab. In der WAK-N setzten sich die bürgerlichen Fraktionen durch, die argumentieren, die geltenden Bestimmungen seien streng genug. Der Vorschlag laufe zudem dem Ziel des Bundesrats, die Ammoniakemissionen zu reduzieren, entgegen und fokussiere primär auf die Rindviehhalterinnen und -halter.

 

Wortlaut der Initiative

 

neu Art. 80a BV (Landwirtschaftliche Tierhaltung)

 

1 Der Bund schützt die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Tierwürde umfasst den Anspruch, nicht in Massentierhaltung zu leben. 

 

2 Massentierhaltung bezeichnet eine technisierte Tierhaltung in Grossbetrieben zur Gewinnung möglichst vieler tierischer Produkte, bei der das Tierwohl systematisch verletzt wird. 

 

3 Der Bund legt die Kriterien für eine tierfreundliche Unterbringung und Pflege, den Zugang ins Freie, die Schlachtung und die maximale Gruppengrösse je Stall fest. 

 

4 Der Bund erlässt Vorschriften über den Import von Tieren und Tierprodukten zu Ernährungszwecken, die diesem Artikel Rechnung tragen. Art. 197 BV (Übergangsbestimmungen)neu Ziff. ### Die Ausführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäss Art. 80a BV können Übergangsfristen für die Transformation der landwirtschaftlichen Tierhaltung von maximal 25 Jahren vorsehen. Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich bezüglich Würde des Tiers an Bio Suisse Standards (mindestens Stand 2018). Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Art. 80a BV nach dessen Annahme nicht innert 3 Jahren in Kraft getreten, erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

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