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Berufliche Vorsorge: Mindestzinssatz bleibt bei 1,25 Prozent

Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge werden 2025 weiterhin zu mindestens 1,25 Prozent verzinst. Dieser Mindestzinssatz bleibt unverändert. Er gibt vor, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium mindestens verzinst werden muss.

sda |

Der Bundesrat liess sich am Mittwoch darüber informieren, dass eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr nicht notwendig sei, wie es seiner Mitteilung zum Entscheid hiess. Massgebend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen und der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Die Rendite auf Bundesobligationen ging deutlich zurück. Die Verzinsung der zehnjährigen Bundesobligationen lag Ende 2022 bei 1,57 Prozent. Per Ende August 2024 waren es noch 0,45 Prozent. Positiv entwickelten sich dagegen Aktien, Anleihen und Immobilien.

Mindestzinssatz wird alle zwei Jahre geprüft

Für das laufende Jahr hatte der Bundesrat den Mindestzinssatz um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent erhöht. Diesen Satz beizubehalten, sei daher insgesamt gerechtfertigt, hiess es in der Mitteilung. Der Bundesrat muss die Höhe des Mindestzinssatzes mindestens alle zwei Jahre überprüfen und will das 2025 wieder tun.

Bereits die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hatte sich Anfang September für die Beibehaltung des Satzes von 1,25 Prozent ausgesprochen. Die Gewerkschaften, die eine Erhöhung auf 1,5 Prozent gewünscht hatten, kritisierten die Empfehlung der Kommission.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) schrieb zum Bundesratsentscheid, dass mit dem Mindestzinssatz von 1,25 Prozent die hohen Anlagegewinne der Pensionskassen weiterhin nicht bei den Versicherten ankämen. Eine bessere Verzinsung der Pensionskassenguthaben sei dringend nötig.

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