Der Bewirtschafter erhält die Steuerrückerstattung für sämtliche selbst oder in seinem Auftrag ausgeführten landwirtschaftlichen Arbeiten.
zvg
«Es gibt immer noch viele Betriebe, die ihren Anspruch auf die Rückerstattung der Mineralölsteuer nicht geltend machen», hält der Schweizer Bauernverband (SBV) in einer Mitteilung fest. Betriebe, die im Vorjahr die Rückerstattung erhalten haben (Auszahlung anfangs Dezember), erhalten automatisch ein Formular, das durch den Betrieb kontrolliert, unterschrieben und zurückgesendet werden muss.
Neue Fristen
Für die Rückerstattung gibt es die neuen Fristen zu beachten (siehe auch Kasten). Für das Jahr 2024 muss das Formular zwingend bis am 30. Juni 2025 an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zurückgeschickt werden. Der SBV empfiehlt, das Formular mit A-Post-Plus aufzugeben.
So sind die Fristen
Die Rückerstattung muss wie folgt beantragt werden:
- für das Jahr 2023: bis 31. Dezember 2025.
- für das Jahr 2024: bis 30. Juni 2025 (hier gilt es aufzupassen)
- für das Jahr 2025: bis 30. Juni 2026
- für das Jahr 2026: bis 30. Juni 2027
Wenn der Betreiber gewechselt hat, übermittelt der ehemalige Betreiber das Formular nach Möglichkeit dem neuen Betreiber, der es dann mit seinen neuen Angaben anpassen kann.
Betriebe, die im Vorjahr keine Rückerstattung erhalten haben, haben kein Formular bekommen. Betriebsleiter können sich per E-Mail beim BAZG melden und ein Formular für den Bezug der Rückerstattung anfordern. «In der E-Mail muss zwingend die Postadresse des Betriebes angegeben werden», schreibt der SBV. Formulare können auch telefonisch bezogen werden unter:
Telefon: 058 462 65 47
E-Mail: [email protected]
Normverbrauch
Die Steuer wird dem Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Ausnahme von Alpkorporationen und Sömmerungsbetrieben rückerstattet. «Als Bewirtschafter gilt die Person, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet», schreibt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Der Bewirtschafter erhält die Steuerrückerstattung für sämtliche selbst oder in seinem Auftrag ausgeführten landwirtschaftlichen Arbeiten. Die Mineralölsteuer wird auf der Treibstoffmenge rückerstattet, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Flächeneinheit und Kulturart normalerweise verbraucht wird, den sogenannten Normverbrauch.
Flächenziffer
Folgende Bewirtschaftungsformen und Transportarten sind im Normverbrauch berücksichtigt: Feldarbeiten, Hofarbeiten, Fuhren zwischen Feld und Hof, Waldarbeiten und Holztransporte aus dem Wald bis zu einer mit Lastwagen befahrbaren Strasse. Für den Normverbrauch besteht eine fixe Aufteilung der Treibstoffe auf 16 % Benzin und 84 % Dieselöl. Petrol, White Spirit und biogene Treibstoffe sind dabei dem Dieselöl gleichgestellt.
Um den Normverbrauch festzulegen, wird zuerst die Flächenziffer ermittelt, welche die Grösse und die Art der bewirtschafteten Flächen wiedergibt. Die Flächenziffer (mit einem Korrekturfaktor versehen) wird alsdann mit einem Standardwert (für Benzin 130 Liter, für Dieselöl 100 Liter) multipliziert. Der Rückerstattungsbetrag wird Anfang Dezember ausbezahlt. Beträge unter 100 Franken je Gesuch werden nicht ausbezahlt. Als Gesuchsperiode gilt das Kalenderjahr.
Die Rückerstattung wird nur gewährt, sofern der Bewirtschafter oder in dessen Auftrag Drittpersonen (z. B. Lohnunternehmer) für die Bewirtschaftung der in- und ausländischen Betriebsflächen in der Schweiz versteuerten Treibstoff verwenden. Lohnunternehmen und Bewirtschafter, die mit ihren Maschinen und Fahrzeugen für Dritte Arbeiten verrichten, können für diese Arbeiten keine Steuerrückerstattung geltend machen.