Im Kanton Neuenburg dürfen nun definitiv in fünf klar definierten Gebieten Windkraftwerke gebaut werden. Beschwerden dagegen hat das Bundesgericht abgewiesen. Für entsprechende Projekte gelten die Vorgaben des Raumplanungsgesetzes.
Der Neuenburger Kantonsrat hatte im September 2013 den Erlass für den Schutz von Landschaften abgeändert. Er fügte den bisherigen Zonentypen einen für den Bau von Windkraftwerken hinzu. Er sah dafür fünf Gebiete vor und bestimmte zugleich die jeweils maximal zulässige Anzahl von Windrädern: So zum Beispiel 7 auf dem Crêt-Meuron oder 20 auf der Montagne de Buttes.
In einem fakultativen Referendum im Mai 2014 nahm die Stimmbevölkerung die Änderung der Zonen mit 65 Prozent Ja-Stimmen an. Die Gegner kritisierten, dass sich die Windparkzonen und die bereits bestehenden Zonen, wie die Berg- und Waldzone, überlappen. Es könnten aber nicht zwei Ziele aufs Mal verfolgt werden.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass diese Überschneidung zulässig ist. So müssen Windräder, die ausserhalb der Bauzone erstellt werden sollen, die Bedingungen erfüllen, die im Bau- und Planungsgesetz vorgeschrieben sind. Ausserhalb der Bauzone sind nur Installationen zulässig, die standortgebunden sind und nicht an einem anderen Ort gebaut werden können. Zudem muss in solchen Fällen ein öffentliches Interesse an der Erstellung der Baute bestehen.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass im Rahmen einer Sondernutzungsplanung die Einflüsse auf die Umwelt detailliert überprüft werden müssen.
(Urteil 1C_242/2014 vom 01.07.2015)