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Neue Beiträge für Ufer und Alpen

Beiträge für extensive Wiesen mit Qualität soll es neu auch im Sömmerungsgebiet geben - ab einer Fläche von fünf Hektar.

Doris Grossenbacher |

 

 

Beiträge für extensive Wiesen mit Qualität soll es neu auch im Sömmerungsgebiet geben - ab einer Fläche von fünf Hektar.

Ökologische Ausgleichsflächen heissen in der Agrarpolitik 2014–2017 (AP 2017) neu Biodiversitätsförderflächen. Im Entwurf der Verordnungen sind zwei neue Typen von Förderflächen vorgesehen (siehe Kästen).

Wieso diese neuen Typen? «Mit der artenreichen Fläche im Sömmerungsgebiet wollten wir auch den Sömmerungsbetrieben ermöglichen, Beiträge für Wiesen mit Qualität zu erhalten», erklärt Eva Wyss vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Momentan gibt es diese Beiträge nur für Wiesen auf der Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN). Gemäss einer Schätzung des BLW erfüllen heute etwa 25 Prozent der Sömmerungsflächen die Anforderungen für das Element.

Die Schaffung des Uferbereiches entlang von Fliessgewässern hängt laut Patricia Steinmann vom BLW mit der Revision des Gewässerschutzgesetzes zusammen. Neu ist, dass im sogenannten Gewässerraum entlang von Fliessgewässern nur noch  Ökoelemente zulässig sind. Der Uferbereich soll gezielt Arten, die entlang von Gewässern vorkommen, fördern. Die Beteiligung beim neuen Element Uferbereich lasse sich aktuell nicht abschätzen, weil der Landwirt im Gewässerraum zwischen verschiedenen Ökoelementen auswählen kann.

Weitere Infos finden Sie auch hier

 

Entlang von Fliessgewässern

Beim Element «Uferbereich entlang von Fliessgewässern» gibt es zwei Qualitätsstufen (Q) mit unterschiedlichen Anforderungen und Beiträgen:

  • Q I: Entspricht dem heutigen Pufferstreifen entlang von Gewässern. Erlaubt sind weder Düngung noch Pflanzenschutz. Die Fläche muss mindestens einmal pro Jahr geschnitten und der Schnitt weggeführt werden.
  • Q II: Die Vegetation besteht aus einem Mosaik aus Wiesen, Hochstauden, Ried- und Saumpflanzen, Sträuchern, Bäumen und vegetationslosen Stellen. Mindestens 25 Prozent der Länge des Uferbereichs müssen bestockt sein. Auf der krautigen Fläche wird abwechselnd ein Drittel der Vegetation stehen gelassen. Die Pflege der Gehölze erfolgt mindestens alle vier Jahre auf maximal einem Drittel der Fläche während der Vegetationsruhe. Schnell wachsende Sträucher werden oft zurückgeschnitten, langsam wachsende weniger oft.

Beitragshöhe: Für Q I: Fr. 300.–/ha. Für Q II: Fr. 2700.–/ha + Fr. 300.–/ha.
Mindestfläche: Keine.
Besonderes: Gemäss dem revidierten Gewässerschutzgesetz müssen die Kantone entlang von allen Fliessgewässern einen Gewässerraum ausscheiden. Bei sehr kleinen, künstlich angelegten Gewässern können die Kantone auf die Ausscheidung verzichten Hier gilt nach wie vor der bekannte Pufferstreifen.

 

 


Im Sömmerungsgebiet

Biodiversitätsfläche: «Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet». Es werden Beiträge für alpwirtschaftlich genutzte Flächen im Sömmerungsgebiet ausbezahlt, welche eine bestimmte Anzahl wertvoller Zeigerpflanzen aufweisen.
Allgemein: Die Sömmerungsflächen müssen beweidet oder gemäht werden. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die zur LN gehören, berechtigen nicht zu Beiträgen. Diese erhalten den gewöhnlichen Ökobeitrag.
Zeigerpflanzen: Arten, welche auf einen nährstoffarmen und artenreichen Bestand hinweisen, kommen regelmässig vor. Dazu gibt es eine Liste mit rund 50 Zeigerarten.
Beitragshöhe: Fr. 200.–/ha
Mindestfläche: Angemeldete Flächen müssen mindestens fünf Hektaren gross sein und auf 20 Prozent der Fläche Qualität aufweisen. Beiträge werden nur für den Flächenanteil mit Qualität ausbezahlt.
Düngung: Erfolgt nach den Vorgaben zur Düngung der Weideflächen im Sömmerungsgebiet.
Besonderes: Biotope von nationaler Bedeutung aus Inventaren des Natur- und Heimatschutzgesetzes erhalten die Beiträge automatisch mit der Anmeldung als Biodiversitätsförderfläche.

 

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