Der Schwerpunkt liegt auf der Vermeidung von Pflanzenschutzmittel-Rückständen, die beim Einsatz fremder Pflanzenschutzspritzen zurückbleiben können. Zum überbetrieblichen Einsatz von Maschinen gibt es keine Vorschriften in der Bioverordnung oder in den Bio-Suisse-Richtlinien. Maschinen wie Zugfahrzeuge, Mistzetter und Güllefässer können von Bio- und konventionellen Produzenten geteilt werden.
Pflanzenschutzspritzen und Düngerstreuer sollten nur von Bioproduzenten geteilt werden. Da Lohnunternehmer sowohl für Bio- als auch für konventionelle Betriebe arbeiten, empfiehlt es sich, eine Vereinbarung abzuschliessen. Darin verpflichtet sich der Lohnunternehmer, alle Massnahmen zur Verhinderung von Kontamination zu treffen, und der Auftraggeber erklärt sich bereit, allfällige Mehrkosten für das gründliche Reinigen zu übernehmen. Letztlich ist der Bioproduzent verantwortlich dafür, dass die Richtlinien eingehalten werden. sum