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Gericht: Fungizid-Restbestand darf nicht verkauft werden

Ein Unternehmen mit Sitz im Kanton Aargau erhält keine Frist für den Ausverkauf von Fungiziden mit dem Wirkstoff Chlorothalonil. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, denn die Anwendung des Stoffes ist seit Anfang 2020 verboten.

sda |

In einer sogenannten Allgemeinverfügung verbot das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) am 11. Dezember 2019 die Anwendung von chlorothalonil-haltigen Fungiziden auf Beginn des darauf folgenden Monats. Einen Tag zuvor hatte das BLW dem Unternehmen die Bewilligung für das Verkaufen des von ihm vertriebenen Mittels per Verfügung untersagt.

Grund für die Verbote war die «dringende Sorge um die Gesundheit» von Mensch, Tier und Umwelt. Abbauprodukte von Chlorothalonil gelangen ins Grund- und Trinkwasser und stehen unter dem Verdacht gentoxisch zu sein, wie das Bundesverwaltungsgericht in den Erwägungen eines am Dienstag veröffentlichten Urteil schreibt.

«Unannehmbares» Gefährdungspotential

Das Unternehmen erhielt keine Ausverkaufsfrist, wie sie beim Entzug einer Bewilligung in einigen Fällen erteilt wird. Eine solche beantragte es in seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Die Frist könne nicht erteilt werden, schreibt das Gericht. Das Unternehmen habe nämlich die Allgemeinverfügung nicht angefochten, die die Anwendung von Chlorothalonil verbiete. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen.

Eine Ausverkaufs- oder Aufbrauchfrist werde darüber hinaus nur gewährt, wenn kein Gefährdungspotential bestehe. Ein solches sei von der Vorinstanz aber vorliegend als «unannehmbar» beurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. 

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