Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat die Liste der genehmigten Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel aktualisiert. Das neu für die Pflanzenschutzmittelverordnung zuständige BLV hat fünf neue Wirkstoffe in die Liste aufgenommen und zwei gestrichen.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV ist seit dem 1. Januar 2022 neu anstelle des Bundesamts für Landwirtschaft für die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) zuständig.
Deren Anhang 1 enthält die zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigten Wirkstoffe und soll wie bisher zweimal jährlich angepasst werden. «Ziel dabei ist, dass Pflanzenschutzmittel für Mensch, Tier und Umwelt sicher sind, zugleich aber Schädlinge wirksam bekämpft werden können», teilt das Bundesamt in einem Communiqué mit.
Anpassung an EU-Recht
Die Revision der PSMV erfolgte grösstenteils in Anpassung an das EU-Recht. Folgende fünf Wirkstoffe werden in den Anhang aufgenommen: E3Z8-14Ac, E3Z8Z11-14Ac, Eugenol, Geraniol und Thymol. Umgekehrt werden die Wirkstoffe Indoxacarb und Phosmet daraus gestrichen. Diese dürfen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt nicht mehr in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden.
Weiter werden die Wirkstoffe 8-Hydroxychinolin und Cypermethrin neu als Substitutionskandidaten geführt. Das heisst, sie müssen nach Möglichkeit durch Pflanzenschutzmittel ersetzt werden, die Wirkstoffe mit günstigeren Eigenschaften bezüglich ihres Risikos für Mensch, Tier und Umwelt enthalten.
Seit Juli in Kraft
Die Änderung trat am 1. Juli 2022 in Kraft. Für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Indoxacarb enthalten, sind Übergangsfristen vorgesehen. So dürfen diese Pflanzenschutzmittel noch bis zum 1. Oktober 2022 in Verkehr gebracht und bis zum 1. April 2023 verwendet werden.
Für Phosmet erübrigt sich eine Übergangsbestimmung, da jetzt schon keine Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff mehr bewilligt sind.
So wird ein PSM zugelassen
Eine Gesuchstellerin, die ein neues Pflanzenschutzmittel (PSM) in Verkehr bringen will, reicht bei der Zulassungsstelle ein Gesuch inklusive aller erforderlichen Dokumente und Studien ein. Ist das Dossier komplett, wird es durch die Zulassungsstelle an die zuständigen Beurteilungsstellen weitergeleitet. Die wissenschaftliche Beurteilung der eingereichten Studien erfolgt durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) mit seinen Forschungsanstalten (Agroscope), das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Fehlen Informationen, werden sie bei der Firma nachgefordert.
Auf der Basis der Gutachten der Beurteilungsstellen wird entschieden, ob die Anforderungen für eine Zulassung erfüllt sind. Die nötigen Anwendungsvorschriften sollen eine Anwendung ohne unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt ermöglichen.
BLV