Die neuen Bestimmungen sollen ab 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Vernehmlassung dauert bis zum 1. Mai 2025.
Das Verordnungspaket 2025 sieht Änderungen an zehn Verordnungen des Bundesrats und zwei Verordnungen des WBF vor. Das WBF schlägt in den folgenden vier Bereichen massgebliche Änderungen vor:
Zuckerrüben
Zur Stützung der inländischen Zuckerrübenproduktion stellt das WBF zwei Varianten für eine Nachfolgelösung der aktuell im Landwirtschaftsgesetz geregelten und bis 2026 befristeten Massnahmen zur Diskussion. Auf Ebene der Produktion soll der Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben nach 2026 unbefristet auf dem bisherigen Niveau von 2100 Franken je Hektare weitergeführt werden.
Für Bio- und IP-Suisse-Zuckerrüben wird bis Ende 2026 ein Zusatzbeitrag von 200 Franken je Hektare ausgerichtet. Diese Beitrag soll wegfallen. Denn 2023 wurde der Produktionssystembeitrag «Verzicht auf Fungizide und Insektizide im Zuckerrübenanbau» von 400 auf 800 Franken je Hektare erhöht. «Zur Vereinfachung des Systems und zur Aufhebung von Doppelsubventionierungen soll der Zusatz-Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben aufgehoben werden», schreibt das WBF im erläuternden Bericht.
Saatgut
Zur Stärkung der inländischen Saat- und Pflanzguterzeugung sollen die entsprechenden Einzelkulturbeiträge angemessen erhöht werden. «Diese Produktion ist von entscheidender Bedeutung, um eine gewisse Unabhängigkeit der Schweizer Landwirtschaft bei der Versorgung mit Saatgut aufrechtzuerhalten», schreibt der Bund.
Seit Einführung der Einzelkulturbeitragsverordnung am 1. Januar 2014 wird die Inlandproduktion von Saatgut von Kartoffeln und Mais mit 700 Franken je Hektare gestützt. Dieser Betrag wurde nie angepasst. Die Inlandproduktion von Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen wird seit 2014 mit 700 Franken je Hektare gestützt. Seit 1. Januar 2015 wird der Anbau dieses Saatguts mit 1000 Franken je Hektare gestützt.
Der Vorschlag der Behörden: Der Einzelkulturbeitrag für Pflanzgut von Kartoffeln und Saatgut von Mais wird um 800 Franken je Hektare erhöht. Der Einzelkulturbeitrag für Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen wird um 500 Franken je Hektare erhöht. Mit der Erhöhung auf 1500 Fr./ha soll die Wirtschaftlichkeit erhöht werden.
Schädlingsbekämpfung
Zur besseren Ausschöpfung des Potenzials von Nützlingen zur biologischen Schädlingsbekämpfung wird mit der Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen eine Rechtsgrundlage geschaffen.
Tierzucht
Im Bereich der Tierzucht sollen Förderbeiträge des Bundes gezielt auf Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Umweltwirkung, Ressourceneffizienz, Tiergesundheit und Tierwohl ausgerichtet werden.
Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen
Anbei führen wir einige der Änderungen auf. Das gesamte, ausführliche Paket könnt Ihr hier runterladen.
Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel:
- Der Swissness-Selbstversorgungsgrad (SSVG) von Ethanol wird gestrichen.
Einzelkulturbeitrag
- Zucker: Der Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung soll nach 2026 unbefristet auf dem bisherigen Niveau von 2100 Franken je Hektare weitergeführt werden. Zur Vereinfachung des Systems und zur Aufhebung von Doppelsubventionierungen soll der Zusatz-Einzelkulturbeitrag (200 Fr. für IP- und Bio) für Zuckerrüben aufgehoben werden
- Pflanz- und Saatgut: Der Einzelkulturbeitrag für Pflanzgut von Kartoffeln und Saatgut von Mais wird um 800 Franken je Hektare erhöht. Der Einzelkulturbeitrag für Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen wird um 500 Franken je Hektare erhöht. Neu gibt es 1500 Fr./ha.
Agrareinfuhrverordnung
Reduktion der Zollansätze für Brotgetreide und Futtermittel
- Zur Erhöhung der Einnahmen zugunsten der Pflichtlagerfinanzierung sieht das BWL vor, die Garantiefondsbeiträge für Brotgetreide und Futtermittel von 4 auf 8 Franken je 100 kg anzuheben. Für die grenzschutzneutrale Umsetzung soll daher der Kontingentszollansatz für Brotgetreide im selben Ausmass auf den 1. Januar 2026 reduziert werden
- Nach erfolgter Änderung des Kontingentszollansatzes durch den Bundesrat soll das BLW im Rahmen der monatlichen Überprüfung des Grenzschutzes für Futtermittel ab 1. Januar 2026 eine analoge, kompensatorische Senkung der Zollansätze für Futtermittel umsetzen.
Grenzschutzsystem Zucker
- Vorschlag Branche (Schweizer Zucker, Fial und Biscosuisse): Der vom Grenzschutz abhängige Preis für Schweizer Zucker soll zusammen mit dem EU-Zuckerpreis ab Werk und dem Weltmarktpreis franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, in die monatliche Bestimmung des Erhebungspreises einfliessen. Repräsentative Branchenakteure werden die drei Preise dem BLW mitteilen. Der jährlich festzulegende Referenzpreis soll sich als Mittelwert der erhobenen Zuckerpreise über die vorausgegangenen 60 Monatsmeldungen errechnen und minimal 55 und maximal 90 Franken je 100 kg betragen. Der Grenzschutz soll sich schliesslich in Abhängigkeit der Differenz zwischen Referenzpreis und Erhebungspreis bemessen und maximal 14 Franken je 100 kg betragen. Grenzabgaben lassen sich somit bis maximal zu einem Importpreis für verzollten Zucker von 105 Franken je 100 kg erheben.
- Vorschlag BLW: Der Grenzschutz und der Referenzpreis sollen monatlich auf Basis von Börseninformationen und Meldungen des Zuckerpreises franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, errechnet werden. Der Grenzschutz soll sich auf maximal 14 Franken je 100 kg belaufen. Der Referenzpreis soll bis zu seinem Maximum von 80 Franken je 100 kg den inländischen Zuckermarkt insbesondere bei tiefen Preisen an den internationalen Märkten schützen. Bei Zuckerpreisen franko Zollgrenze Schweiz, unverzollt, über 80 Franken je 100 kg soll Importzucker nicht durch Grenzabgaben verteuert werden.
Tierzuchtverordnung
Mit der Umsetzung der AP22+ und der «Strategie Tierzucht 2030» wird das Fördersystem für die Schweizer Tierzucht durch den Bund angepasst:
- Das Zuchtprogramm einer Rasse bestimmt die Merkmale, in denen ein Zuchtfortschritt realisiert werden soll. Es muss einen Beitrag zum Ernährungssystem der Schweiz in den Bereichen Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Tiergesundheit und Tierwohl, Ressourceneffizienz und Umwelt leistet, wie dies Art. 141 E-LwG fordert. Die Zuchtorganisationen erhalten Beiträge, wenn sie ihre Zuchtprogramme angemessen auf diese Bereiche ausrichten.
- Sowohl die Erfassung der Zuchtmerkmale wie auch deren Auswertung muss internationalen und wissenschaftlichen Anforderungen genügen. Beispielsweise genügt die Punktierung als Zuchtmerkmal oder die genetische Bewertung als Auswertungsmethode diesen Anforderungen heute nicht mehr.
- Die Art der Erfassung jedes Zuchtmerkmals und die zugehörige Finanzhilfe ist klar geregelt. Damit soll rasch auf Veränderungen in der Tierzucht reagiert werden können, das heisst «veraltete» Zuchtmerkmale aus der Förderung entfernt und dafür neue aufgenommen werden (z.B. neue Zuchtmerkmale aus Sensortechnologie und Digitalisierung, Veränderungen des Markts, Tierwohlanliegen, Merkmale gegen Klimawandel).
Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen (neu)
Mit der AP22+ (Art. 153a LwG) kann der Bundesrat Vorschriften zum Schutz von Kulturen vor anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen erlassen.
- In der Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen werden die Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen zur Bekämpfung anderer Organismen als Quarantäneorganismen präzisiert. Ausserdem werden darin die Anforderungen an das Verwenden von Organismen zur biologischen Bekämpfung von Schadorganismen festgelegt.
- Gemäss der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV) unterliegt die Erteilung einer Bewilligung für ein PSM auf Basis von Makroorganismen der vorgängigen Vorlage eines Gesuchs um Zulassung durch einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel herstellt. Die Situation im Hinblick auf die Bekämpfung der Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) hat gezeigt, dass praktisch keine rechtliche Möglichkeit besteht, die Freisetzung von Nutzorganismen zur klassischen biologischen Schädlingsbekämpfung zu bewilligen, wenn kein Betrieb daran interessiert ist, ein entsprechendes Gesuch vorzulegen.
- Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst somit Fälle, welche die Freisetzung von Nutzorganismen im Rahmen der klassischen biologischen Schädlingsbekämpfung betreffen. Es handelt sich dabei um Räuber oder Parasiten von Schadorganismen der Kulturpflanzen, die sich, nachdem sie freigesetzt wurden, langfristig in der Umwelt ansiedeln können, ohne dass eine erneute Freilassung erforderlich ist.