«Viele mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner stehen im Falle einer Scheidung vor dem finanziellen Nichts. Diesen stossenden Umstand gilt es zu ändern», so lautete die Begründung zur Motion 19.3445 «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall».
Die Motion verlangte, dass Ehepartner und Partnerinnen und Personen in eingetragener Partnerschaft, die an der Arbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb beteiligt sind, bei einer Scheidung finanziell besser entschädigt werden.
Zusammenarbeit regeln
Dass Mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner in der Landwirtschaft im Scheidungsfall finanziell besser abgesichert werden sollen, sieht auch der Bundesrat so. Er hat darum am 6. Dezember 2024 eine Botschaft zur Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes verabschiedet.
Die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes sieht vor, neue Regeln für Finanzhilfen im Rahmen der individuellen Strukturverbesserungen einzuführen. Wenn eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, müssen sie als Paar ein Beratungsgespräch führen. Dabei müssen gewisse Modalitäten der Zusammenarbeit geregelt werden.
SBLV zählt aufs Parlament
Der Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes (SBLV) begrüsst die Bereitschaft des Bundesrates, diese Änderung zu unterstützen: «Sie stellt eine weitere Verbesserung für Ehepartner und Partnerinnen und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen dar, die sich für landwirtschaftliche Betriebe und die Landwirtschaft engagieren.» Wie der SBLV selbst schreibt, zählt er darauf, dass das Parlament diese Lösung unterstützt.
Auch die Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts, die sich derzeit in der Vernehmlassung befindet, verfolgt laut dem SBLV dieses Ziel. Der SBLV unterstützt in seiner Stellungnahme ausdrücklich die vorgeschlagenen Änderungen zu Gunsten der Ehepartnerinnen, Ehepartner und Personen in eingetragener Partnerschaft.