Am 3. Mai 2022 startete die Unterschriftensammlung für die Eidgenössische Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk». Bis Ende April kamen rund 75’000 Unterschriften zusammen, wie das Initiativkomitee mitteilt. Die Sammelfrist endet Anfang November 2023.
Der aktuelle Stand von 75‘000 Unterschriften stimmt das Initiativkomitee zuversichtlich. Auf die bis jetzt erreichte Unterschriftenzahl sei man stolz, teilte es mit. «Auch, weil das in erster Linie aus eigenen Kräften und ohne Lobby aus der Politik oder der Wirtschaft erreicht wurde. Eine wichtige Rolle kommt dabei einigen namhaften Non-Profit-Organisationen zu, die sich für das Wohl von Mensch, Tier und Umwelt einsetzen und sich darum hinter die «Feuerwerksinitiative» gestellt haben», heisst es in der Mitteilung weiter.
Unterstützung erfährt das Komitee vom Schweizer Tierschutz, der Stiftung Tier im Recht, der Fondation Franz Weber und von Vier Pfoten. Um die benötigten 100‘000 gültigen Unterschriften einzureichen, bleibt dem Komitee Zeit bis zum 3. November dieses Jahres.
Laute Feuerwerke nur noch auf Gesuch
Die Initianten wollen Menschen, Tiere und die Umwelt vor lärmigem Feuerwerk schützen. Dafür fordern sie ein Verbot von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen. Diese sollen in der Schweiz weder verkauft noch abgebrannt werden dürfen. Laute Feuerwerke wollen die Initiantinnen und Initianten nur noch an überregionalen Anlässen zulassen. Die zuständigen Kantone sollen auf Gesuch hin knallende Feuerwerke bewilligen dürfen.
Private hingegen sollen – etwa an der Bundesfeier am 1. August und an Silvester – nur noch Feuerwerke abbrennen dürfen, die keinen Lärm erzeugen. Nicht nur sensible Menschen und kleine Kinder, sondern auch Haus- und Wildtiere versetze die Knallerei in Stress und Panik, oft über mehrere Tage, schreibt das Initiativkomitee zu seinem Begehren.
«Viel Zuspruch»
In Kraft treten müssten die Einschränkungen spätestens zwei Jahre nach der Annahme des neuen Verfassungsartikels 74a durch Volk und Stände. Artikel 74 der Bundesverfassung regelt bereits den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
In manchen Online-Umfragen auf Medienportalen erhalte die «Feuerwerksinitiative» von Beginn weg überraschend viel Zuspruch, halten die Initianten fest. Sie begründen dies damit, da die Initiative kein generelles Verbot, sondern nur «eine Einschränkung anstrebt». Nicht tangiert würden traditionelle Feuerwerke von regionaler Bedeutung wie auch pyrotechnische Mittel ohne Lärmeffekte, heisst es in der Mitteilung weiter.
Initiativtext
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk»
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 74a Feuerwerk
1 Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.
2 Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Art. 197 Ziff. 132
13. Übergangsbestimmung zu Art. 74a (Feuerwerk)
Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
1SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.