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Feuerwerksverbot: Kommission will Gegenvorschlag

Ein Verbot von lauten Feuerwerken, wie es eine nationale Volksinitiative fordert, geht der zuständigen Nationalratskommission zu weit. Sie will dem Volksbegehren aber einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen, der auf Gesetzesebene schädliche Einflüsse minimieren soll.

sda |

Mit 14 zu 11 Stimmen hat die Wissenschafts-, Bildungs- und Kulturkommission des Nationalrats (WBK-N) die Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags zur Feuerwerksinitiative beschlossen, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten.

Der Bundesrat lehnt die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk (Feuerwerksinitiative)» ohne Gegenvorschlag ab und argumentiert, dass die Kantone und die Gemeinden bereits über die Rechtsgrundlagen verfügten, um Feuerwerke einzuschränken. Die WBK-N möchte aber das Sprengstoffgesetz und gegebenenfalls weitere Erlasse verschärfen, um den Initiantinnen und Initianten entgegenzukommen.

Gegenvorschlag zunächst offen formuliert

Konkret soll bei der Anwendung von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken darauf geachtet werden, dass Menschen und Tiere nicht übermässig gefährdet werden und dass sie mit der Umwelt verträglich sind. Der Bund soll deshalb die Bewilligung regeln zum Erwerb und zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken, die übermässigen Lärm erzeugen.

Die Bestimmungen betreffend Erwerbsschein und Ausweis sollen nach Ansicht der WBK-N dementsprechend angepasst werden. Nun muss zunächst die Schwesterkommission des Ständerats dem Gegenvorschlag zustimmen, bevor konkrete Arbeiten aufgenommen werden können.

Gemäss einer GFS-Studie unterstützen aktuell knapp 70 Prozent das Anliegen, Bevölkerung, Tiere und Natur vor schädlichen Einflüssen von Feuerwerken zu schützen. Viele Städte und Gemeinden schränken heute die Verwendung von Feuerwerk zeitlich und/oder örtlich ein.

Gegen Böller und Knaller

Die im November 2023 eingereichte Initiative verlangt die Ergänzung der Bundesverfassung mit einem Artikel 74a. Demnach sollen der Verkauf und das Verwenden von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, verboten werden. Die kantonalen Behörden können auf Gesuch hin für Anlässe von überregionaler Bedeutung Ausnahmen bewilligen.

Lautes Feuerwerk wie zum Beispiel Böller und Knaller soll gemäss dem Initiativtext nicht mehr an Privatpersonen verkauft werden dürfen. Laute Feuerwerkskörper sollen von Privatpersonen zudem nicht mehr abgebrannt werden dürfen. Erlaubt bleiben sollen pyrotechnische Produkte, die ohne Lärm in die Luft gehen.

Getragen wird die Initiative vom Verein Feuerwerksinitiative, Partner sind der Schweizer Tierschutz STS, Vier Pfoten, die Stiftung für das Tier im Recht und die Fondation Franz Weber. Zahlreiche weitere Tierschutz- und Umweltorganisationen unterstützen die Initiative. Parteien sind nicht mit von der Partie.

Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk». Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 74a Feuerwerk

1 Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.

2 Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Art. 197 Ziff. 132

13. Übergangsbestimmung zu Art. 74a (Feuerwerk)

Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

1SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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