Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gehören zur Übergangsgeneration und profitieren von einer verminderten Kürzung beim Vorbezug der Rente oder von einem Zuschlag bei der ordentlichen AHV-Rente. Neu kann man sich ab Alter 63 (Frauen der Übergangsgeneration ab Alter 62) teilpensionieren lassen und Teilrenten zwischen 20% und 80% beziehen. Umgekehrt können Renten bis zum Alter 70 aufgeschoben werden.
Wer bisher nach dem Referenzalter weitergearbeitet und Beiträge bezahlt hat, konnte seine Altersrente dadurch nicht mehr verbessern. Neu ist dies unter Umständen möglich. Wie es in den neusten «News & Tipps» der Agro Treuhand Rütti und Agro Treuhand Seeland heisst, ist bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen unter 58’801 Fr. der Einfluss der Ausgleichsmassnahmen am grössten.
Wer die Rente vorbeziehe, müsse lediglich mit einer Rentenkürzung von 0 bis 3% rechnen. Andererseits betrage der lebenslängliche Rentenzuschlag bei ordentlicher Pensionierung bis zu 160 Fr./Monat. Ein Rentenaufschub sei eher selten vorteilhaft. Er könne aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, falls z.B. bis Alter 70 noch hohe Einkommen erwirtschaftet werden, heisst es im Magazin.