Wer Direktzahlungen (DZ) erhält, muss den ÖLN und die Anforderungen in den Direktzahlungsprogrammen erfüllen. Diese Vorschriften sind in der Direktzahlungsverordnung festgelegt, und deren Einhaltung wird regelmässig überprüft. Mängel können sanktioniert werden.
Im nächsten Jahr rückt die Schleppschlauchpflicht in den Fokus der Kontrolleure. Wer nicht konform emissionsmindernd güllt, muss gemäss Verordnungspaket 2023 mit einer Direktzahlungskürzung von 300 Fr./ha für die betroffene Fläche rechnen.
Auch, wenn die eingesetzten Güllegeräte die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, muss man aufpassen. Es droht eine Kürzung von 300 Fr. pro Gerät. Die Kürzung wird jedoch erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht.
Es wird ganz genau definiert, wie der flüssige Wirtschaftsdünger ausgebracht werden darf.
https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/direktzahlungen/oekologischer-leistungsnachweis/vollzugshilfe_umweltschutz_in_der_landwirtschaft.html
Im aufgeführten Merkblatt wird es sehr gut beschrieben
Freiheit ist mehr wert. Reine Vogterei
Martin Luther King , als Nachfahre verslavter Menschen hat den Satz gerufen ; Ich habe einen Traum !!!