Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten sollen bei einer Scheidung für ihre Arbeit finanziell angemessen entschädigt werden: Dies ist Kern eines parlamentarischen Vorstosses.
Bei Scheidung vor dem Nichts
«Viele Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner arbeiten auf dem landwirtschaftlichen Betrieb mit. Aufgrund des bäuerlichen Bodenrechtsdass in der Landwirtschaft ist die Mitbeteiligung des Ehegatten oder eingetragenen Partners fast unmöglich ist. Aus diesem Grund stehen viele mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner im Falle einer Scheidung vor dem finanziellen Nichts», heisst es in der Motion, die von beiden Räten angenommen wurde.
Die Motion fordert, dass die mitarbeitenden Familienmitglieder entweder durch die Auszahlung eines Barlohns oder als Selbstständigerwerbende mit einem Anteil am landwirtschaftlichen Einkommen an der Errungenschaft beteiligt werden. Diejenigen mitarbeitenden Familienmitglieder, die nicht an der Errungenschaft beteiligt werden, erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung bei einer Scheidung.
Regelung im Landwirtschaftsgesetz
Die Abklärungen des Bundes ergaben, dass die geltende Regelung im Zivilgesetzbuch ausreicht, um dem Anliegen Rechnung zu tragen. «Die Analyse hat ebenfalls gezeigt, dass weder im Landwirtschaftsgesetz noch die weiteren landwirtschaftlichen Spezialgesetze (z.B. Bäuerliches Bodenrecht) konkrete Normen enthalten, die sich mit den nachteiligen Folgen einer Scheidung befassen», heisst es in der Mitteilung des Bundesrats.
Unter Einbezug des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbands und des Schweizer Bauernverbands entstand ein Vorschlag zu einer neuen Regelung im Landwirtschaftsgesetz (Art. 89 Abs. 4 LwG): Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter soll bei Finanzhilfen für so genannte einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eine neue Voraussetzung gelten.
Gemeinsame Beratung
Die Finanzierung eines Vorhabens soll künftig nur noch unterstützt werden, wenn eine gemeinsame Beratung in Sachen Güterrecht und der Regelung der Mitarbeit durchgeführt wird und/oder ein Nachweis über die Ausrichtung eines Lohns oder eines Teils des Einkommens vorliegt. Eine ähnliche Lösung wurde bereits in den Kantonen Schwyz und Jura eingeführt.
Die beantragte Neuregelung hat keine direkten Auswirkungen auf die Agrarausgaben und die Ressourcen des Bundes. Zuständig für den Vollzug der Strukturverbesserungsmassnahmen sind die Kantone und damit auch für die Überprüfung der neuen Voraussetzung.
«Die vorgesehene Anpassung des Gesetzes führt zu einer Stärkung der mitarbeitenden Ehepartnerinnen und Ehepartner in der Landwirtschaft und dient der Förderung der Gleichstellung in der Landwirtschaft», schreibt die Landesregierung. Die Vernehmlassung zur Gesetzesänderung dauert bis am 12. Januar 2024.