In den Überwachungszonen gibt es Einschränkungen beim Tierverkehr und der Verarbeitung.
Anna-Katharina Flükiger
Auf mehreren französischen Landwirtschaftsbetrieben nahe der Schweizer Grenze ist die Lumpy-Skin-Krankheit ausgebrochen. Hunderte Tiere mussten gekeult werden. Weil sich die Ausbrüche teils weniger als 50 Kilometer von der Schweizer Grenze entfernt ereignet haben, hat die Schweiz den Kanton Genf, den Bezirk Nyon im Kanton Waadt und Gebiete im Unterwallis in eine Überwachungszone überführt.
Einschränkungen bei Verarbeitung
Sämtliche Rinder und Bisons in diesen Zonen wurden geimpft – es gilt eine Impfpflicht. Damit soll eine Immunbarriere geschaffen werden, die den Schweizer Viehbestand vor den in Frankreich festgestellten Ausbrüchen schützen soll.
Das hat aber Einschränkungen im Tierverkehr zur Folge. Es gibt Einschränkungen im Handel und bei der Verarbeitung. «Es dauert mindestens 14 Monate, bis eine Impfzone wieder aufgehoben werden kann. Deshalb muss man die Impfzone unbedingt so gross wie nötig machen, aber aufgrund der vielen gewichtigen Nachteile auch nicht grösser», sagte Martin Reist, Leiter Tiergesundheit und Tierschutz beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Anfang August gegenüber dem Schweizer Bauer.
Bund soll Kosten tragen
Meisterlandwirt und Nationalrat Christian Glur (SVP/AG) nahm in der Fragestunde den Aspekt der Kosten auf. «Bei Tieren, die in den Überwachungszonen geschlachtet werden, kann offenbar nicht mehr das ganze Tier – insbesondere das Fell – verwertet werden», schrieb Glur.
Das verursache zusätzliche Kosten. «Weil der Bund diese Zonen verordnet hat, erwarte ich, dass er die anfallenden Kosten für die Entsorgung übernimmt», hielt der Munimäster fest.
Übernahme nicht vorgesehen
Der Bundesrat führte aus, dass unverarbeitete Häute und Felle nur in einen Betrieb in der Impfzone verbracht werden dürfen, sofern sie unter Aufsicht der zuständigen Behörden zur Verarbeitung oder Beseitigung an eine bewilligte Anlage gelangen. «Können Häute und Felle nicht verarbeitet werden, weil es in der Impfzone keinen zugelassenen Betrieb gibt, müssen sie als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 entsorgt werden», so der Bundesrat. Sprich: Solche Nebenprodukte werden zu Brennstoffen verarbeitet und unter Nutzung der dabei frei werdenden Energie verbrannt .
Bezüglich Kosten machte der Bundesrat eine deutliche Aussage: Der Bund übernimmt diese nicht. «Eine Entschädigung des Bundes ist nach Artikel 32 des Tierseuchengesetzes nur für (ganze) Tierverluste vorgesehen», antwortete der Bundesrat. Nur bei einer Erkrankung gibt es eine Entschädigung, sonst muss die Landwirtin oder der Landwirt die Kosten tragen.
-> Artikel 32 Tierseuchengesetz
Für Tiere, die auf Anordnung der Behörde getötet werden, übernimmt der Bund die Entschädigung. Diese beträgt 90 Prozent des Schätzwertes, sagte das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Anfang August gegenüber dem Schweizer Bauer.
-> Lumpy-Skin: «Durchseuchung ist keine Option»
So erfolgt die Ansteckung
Die wichtigste Rolle für die Verbreitung spielt die indirekte Erregerverbreitung durch stechende Insekten (beispielsweise Bremsen, Fliegen, Gnitzen, Stechmücken), Milben und Zecken.
Die Übertragung ist auch durch direkten Tierkontakt, infiziertes Sperma, unbehandelte Tierhäute und Felle und deren Produkte (zum Beispiel Jagdtrophäen), Rohfleischprodukte, Rohmilchprodukte und durch daraus gewonnenes Tierfutter inklusive Kolostrum möglich. ats